Rechtsnatur
Bei der Ausschlagungsfrist (ZGB 567 I) handelt es sich um eine sog. Verwirkungsfrist. Sie kann als solche weder gehemmt (OR 134) noch unterbrochen (OR 135 ) werden und ihre Einhaltung ist von Amtes wegen zu beachten.
Dauer
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate (ZGB 567 II). Ihre Berechnung richtet sich nach den Grundsätzen des Privatrechtes (OR 77 f.).
Fristbeginn
Für gesetzliche Erben
Für gesetzliche Erben beginnt die Frist mit Kenntnis des Todes (ZGB 567 II).
Für testamentarisch eingesetzte Erben
Für testamentarisch eingesetzte Erben beginnt die Frist mit der amtlichen Mitteilung des Testaments (ZGB 568 II).
Für erbvertraglich eingesetzte Erben
Für erbvertraglich eingesetzte Erben ist zu unterscheiden, ob der Erbvertrag amtlich eröffnet wird oder nicht (kantonales Recht). Wird der Erbvertrag amtlich eröffnet, beginnt die Frist mit der amtlichen Mitteilung des Erbvertrages. Wird der Erbvertrag amtlich nicht eröffnet, beginnt die Frist mit Kenntnis des Todes.
Bei Aufnahme eines Sicherungsinventars
Wird ein Sicherungsinventar (ZGB 553) aufgenommen, beginnt für gesetzliche und eingesetzte Erben die Frist mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Sicherungsinventars (ZGB 568).
Für nachberufene Erben
Für nachberufene Erben bei Ausschlagung durch die näheren Erben beginnt die Frist mit Kenntnis der Ausschlagung durch den näheren Erben (ZGB 569 II).
Fristerstreckung/Fristwiederherstellung
Voraussetzungen für eine Fristerstreckung
- wichtiger Grund
- Frist ist noch nicht abgelaufen
- Fristerstreckungsgesuch vor Fristablauf
Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung
- wichtiger Grund
- Frist ist bereits abgelaufen
- Fristwiederherstellungsgesuch sofort nach Wegfall des Hindernisses
«Wichtige Gründe»
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Festhalten an der gesetzlichen Frist unter den besonderen konkreten Umständen eine Härte für den Erben bedeuten würde. Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, steht im (pflichtgemässen) Ermessen der Behörde.
Beispiele:
- Abwesenheit
- andauernde Krankheit
- hängige Erbschaftsklagen, von deren Ausgang die Frage der Ausschlagung abhängt
- komplizierte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse
- Unklarheiten im Inventar
- Erbschaftsvermögen in verschiedenen Staaten
- Rechtsunkundigkeit