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Ausschlagung durch Erben
- Erbeneigenschaft
- Gesetzlicher Erbe (ZGB 457 ff.)
- Eingesetzter Erbe (ZGB 483)
- Umfang der Ausschlagung
- Vollständig
- Nur betr. einer Erbschaftsquote
- Art der Ausschlagung
- «Normale» Ausschlagung
- Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben
- Inhalt der Ausschlagungserklärung
- Klar zum Ausdruck bringender Ausschlagungswille
- Bedingungslos
- Vorbehaltlos
- Form der Ausschlagungserklärung
- Adressat der Ausschlagungserklärung
- Örtlich zuständig: Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers
- Sachlich zuständig: Gemäss kantonaler Einführungsgesetzgebung
- Beginn der Ausschlagungsfrist
- Gesetzliche Erben: Kenntnis Tod (ZGB 567 II)
- Testamentarisch eingesetzte Erben: Amtliche Testamenteröffnungsmitteilung (ZGB 568 II)
- Erbvertraglich eingesetzte Erben:
a) Kantone mit amtlicher Erbvertrags-Eröffnung: Behördliche Mitteilung
b) Kantone ohne amtliche Erbvertrags-Eröffnung: Kenntnis des Todes
- Nachberufene Erben: Kenntnis der Ausschlagung durch näheren Erben (ZGB 569 I)
- Fristdauer
- 3 Monate
- Während laufender Frist: Fristerstreckung auf Antrag, bei wichtigem Grund
- Bei abgelaufener Frist: Fristwiederherstellung auf Antrag, bei wichtigem Grund, sofort nach Wegfall des Verhinderungsgrundes
- Verwirkung durch Einmischungshandlung
- Blosse Verwaltungshandlung à keine Verwirkung
- Blosse Fortführung des Geschäftes à keine Verwirkung
- Über blosse Verwaltungshandlungen bzw. über blosse Fortführung des Geschäftes hinausgehende Handlungen à Verwirkung
- Aneignung/Verheimlichung von Erbschaftssachen à Verwirkung
- Gesetzliche Vermutung der Ausschlagung
- Bei offensichtlicher Überschuldung à Ausschlagungsvermutung
- Bei amtlich festgestellter Überschuldung à Ausschlagungsvermutung
- Explizite Annahmeerklärung, falls Erbschaftsannahme trotz Überschuldung
- Schutz der Erben-Gläubiger: Ausschlagungs-Anfechtung
- Vorliegen einer Ausschlagung einer solventen Erbschaft
- Vorliegen einer Überschuldung des Ausschlagenden
- Forderungs-Sicherstellung
- 6 Monate seit Ausschlagungserklärung
- Durchsetzungs-Mittel: Erbrechtliche Klage (zuständig: Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers)
- Stellung in Verteilungs-Kaskade
- Schutz der Erblasser-Gläubiger: Subsidiäre Haftung des Ausschlagenden
- Vorliegen einer überschuldete Erbschaft
- Ausschlagung durch mindestens einen Erben
- ausgleichspflichtige (ZGB 626 ff.) Zuwendungen 5 Jahren vor Erblasser-Tod
- Gutgläubigkeit/Bösgläubigkeit
Vermächtnis-Ausschlagung
- Umfang der Vermächtnis-Ausschlagung
- Vollständig
- Nur im Umfang einer bestimmten Quote
- Nur im Umfang bestimmter Vermächtnisgegenstände
- Inhalt der Ausschlagungserklärung
- Klar zum Ausdruck bringender Ausschlagungswille
- Mit oder ohne Bedingungen/Vorbehalte
- Form der Ausschlagungserklärung
- Mündlich
- Schriftlich
- Durch konkludentes Handeln
- Adressat der Ausschlagungserklärung (Vermächtnisbelasteter)
- Vermächtnisbelasteter = einzelner Erbe
- Vermächtnisbelastete = mehrere Erben
- Keine Nennung des Vermächtnisbelasteten: Erbengemeinschaft
- Keine Ausschlagungsfrist!
- Alternativen zur Vermächtnisausschlagung
- Unterlassen der Herausgabeklage/Forderungsklage
- Schuldenerlass (OR 115)
Ausdrückliche Erbschafts-Annahme bei Ausschlagungs-Vermutung
- Vorliegen einer Überschuldung (Nachlass-Passiven > Nachlass-Aktiven)
- Amtliche Feststellung der Überschuldung
- Verlustscheine
- Konkurseröffnung (SchKG 171, 189, 190 ff.)
- Eröffnung Nachlassverfahren (SchKG 293)
- Eröffnung eines privaten Schuldenbereinigungsverfahren (SchKG 333 ff.)
- Offenkundigkeit der Überschuldung
- Fürsorgegelder-Bezug
- Vorliegen zahlreicher Betreibungen
- Erbeneigenschaft
- Gesetzlicher Erbe (ZGB 457 ff.)
- Eingesetzter Erbe (ZGB 483)
- Umfang der Erbschaftsannahme
- Vollständig
- Nur betr. einer Erbschaftsquote
- Inhalt der Annahmeerklärung
- Klar zum Ausdruck bringender Erbschaftsannahmewillen
- Bedingungslos
- Vorbehaltlos
- Form der Annahmeerklärung
- Adressat der Annahmeerklärung
- Örtlich zuständig: Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers
- Sachlich zuständig: Gemäss kantonaler Einführungsgesetzgebung
- Beginn der Annahmeerklärungsfrist
- Gesetzliche Erben: Kenntnis Tod (ZGB 567 II)
- Testamentarisch eingesetzte Erben: Amtliche Testamenteröffnungs-Mitteilung (ZGB 568 II)
- Erbvertraglich eingesetzte Erben:
a) Kantone mit amtlicher Erbvertrags-Eröffnung: behördliche Mitteilung
b) Kantone ohne amtliche Erbvertrags-Eröffnung: Kenntnis des Todes
- Nachberufene Erben: Kenntnis der Ausschlagung durch näheren Erben (ZGB 569 I)
- Fristdauer
- 3 Monate
- Während laufender Frist: Fristerstreckung auf Antrag, bei wichtigem Grund
- Bei abgelaufener Frist: Fristwiederherstellung auf Antrag, bei wichtigem Grund, sofort nach Wegfall des Verhinderungsgrundes
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