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Ausschlagung einer Erbschaft

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Rechtsgebiet:
Ausschlagung einer Erbschaft
Stichworte:
Ausschlagung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausschlagung durch Erben

  1. Erbeneigenschaft
    • Gesetzlicher Erbe (ZGB 457 ff.)
    • Eingesetzter Erbe (ZGB 483)
  2. Umfang der Ausschlagung
    • Vollständig
    • Nur betr. einer Erbschaftsquote
  3. Art der Ausschlagung
    • «Normale» Ausschlagung
    • Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben
  4. Inhalt der Ausschlagungserklärung
    • Klar zum Ausdruck bringender Ausschlagungswille
    • Bedingungslos
    • Vorbehaltlos
  5. Form der Ausschlagungserklärung
    • Mündlich
    • Schriftlich
  6. Adressat der Ausschlagungserklärung
    • Örtlich zuständig: Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers
    • Sachlich zuständig: Gemäss kantonaler Einführungsgesetzgebung
  7. Beginn der Ausschlagungsfrist
    • Gesetzliche Erben: Kenntnis Tod (ZGB 567 II)
    • Testamentarisch eingesetzte Erben: Amtliche Testamenteröffnungsmitteilung (ZGB 568 II)
    • Erbvertraglich eingesetzte Erben:
      a) Kantone mit amtlicher Erbvertrags-Eröffnung: Behördliche Mitteilung
      b) Kantone ohne amtliche Erbvertrags-Eröffnung: Kenntnis des Todes
    • Nachberufene Erben: Kenntnis der Ausschlagung durch näheren Erben (ZGB 569 I)
  8. Fristdauer
    • 3 Monate
    • Während laufender Frist: Fristerstreckung auf Antrag, bei wichtigem Grund
    • Bei abgelaufener Frist: Fristwiederherstellung auf Antrag, bei wichtigem Grund, sofort nach Wegfall des Verhinderungsgrundes
  9. Verwirkung durch Einmischungshandlung
    • Blosse Verwaltungshandlung à keine Verwirkung
    • Blosse Fortführung des Geschäftes à keine Verwirkung
    • Über blosse Verwaltungshandlungen bzw. über blosse Fortführung des Geschäftes hinausgehende Handlungen à Verwirkung
    • Aneignung/Verheimlichung von Erbschaftssachen à Verwirkung
  10. Gesetzliche Vermutung der Ausschlagung
    • Bei offensichtlicher Überschuldung à Ausschlagungsvermutung
    • Bei amtlich festgestellter Überschuldung à Ausschlagungsvermutung
    • Explizite Annahmeerklärung, falls Erbschaftsannahme trotz Überschuldung
  11. Schutz der Erben-Gläubiger: Ausschlagungs-Anfechtung
    • Vorliegen einer Ausschlagung einer solventen Erbschaft
    • Vorliegen einer Überschuldung des Ausschlagenden
    • Forderungs-Sicherstellung
    • 6 Monate seit Ausschlagungserklärung
    • Durchsetzungs-Mittel: Erbrechtliche Klage (zuständig: Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers)
    • Stellung in Verteilungs-Kaskade
  12. Schutz der Erblasser-Gläubiger: Subsidiäre Haftung des Ausschlagenden
    • Vorliegen einer überschuldete Erbschaft
    • Ausschlagung durch mindestens einen Erben
    • ausgleichspflichtige (ZGB 626 ff.) Zuwendungen 5 Jahren vor Erblasser-Tod
    • Gutgläubigkeit/Bösgläubigkeit

Vermächtnis-Ausschlagung

  1. Umfang der Vermächtnis-Ausschlagung
    • Vollständig
    • Nur im Umfang einer bestimmten Quote
    • Nur im Umfang bestimmter Vermächtnisgegenstände
  2. Inhalt der Ausschlagungserklärung
    • Klar zum Ausdruck bringender Ausschlagungswille
    • Mit oder ohne Bedingungen/Vorbehalte
  3. Form der Ausschlagungserklärung
    • Mündlich
    • Schriftlich
    • Durch konkludentes Handeln
  4. Adressat der Ausschlagungserklärung (Vermächtnisbelasteter)
    • Vermächtnisbelasteter = einzelner Erbe
    • Vermächtnisbelastete = mehrere Erben
    • Keine Nennung des Vermächtnisbelasteten: Erbengemeinschaft
  5. Keine Ausschlagungsfrist!
  6. Alternativen zur Vermächtnisausschlagung
    • Unterlassen der Herausgabeklage/Forderungsklage
    • Schuldenerlass (OR 115)

Ausdrückliche Erbschafts-Annahme bei Ausschlagungs-Vermutung

  1. Vorliegen einer Überschuldung (Nachlass-Passiven > Nachlass-Aktiven)
  2. Amtliche Feststellung der Überschuldung
    • Verlustscheine
    • Konkurseröffnung (SchKG 171, 189, 190 ff.)
    • Eröffnung Nachlassverfahren (SchKG 293)
    • Eröffnung eines privaten Schuldenbereinigungsverfahren (SchKG 333 ff.)
  3. Offenkundigkeit der Überschuldung
    • Fürsorgegelder-Bezug
    • Vorliegen zahlreicher Betreibungen
  4. Erbeneigenschaft
    • Gesetzlicher Erbe (ZGB 457 ff.)
    • Eingesetzter Erbe (ZGB 483)
  5. Umfang der Erbschaftsannahme
    • Vollständig
    • Nur betr. einer Erbschaftsquote
  6. Inhalt der Annahmeerklärung
    • Klar zum Ausdruck bringender Erbschaftsannahmewillen
    • Bedingungslos
    • Vorbehaltlos
  7. Form der Annahmeerklärung
    • Mündlich
    • Schriftlich
  8. Adressat der Annahmeerklärung
    • Örtlich zuständig: Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers
    • Sachlich zuständig: Gemäss kantonaler Einführungsgesetzgebung
  9. Beginn der Annahmeerklärungsfrist
    • Gesetzliche Erben: Kenntnis Tod (ZGB 567 II)
    • Testamentarisch eingesetzte Erben: Amtliche Testamenteröffnungs-Mitteilung (ZGB 568 II)
    • Erbvertraglich eingesetzte Erben:
      a) Kantone mit amtlicher Erbvertrags-Eröffnung: behördliche Mitteilung
      b) Kantone ohne amtliche Erbvertrags-Eröffnung: Kenntnis des Todes
    • Nachberufene Erben: Kenntnis der Ausschlagung durch näheren Erben (ZGB 569 I)
  10. Fristdauer
    • 3 Monate
    • Während laufender Frist: Fristerstreckung auf Antrag, bei wichtigem Grund
    • Bei abgelaufener Frist: Fristwiederherstellung auf Antrag, bei wichtigem Grund, sofort nach Wegfall des Verhinderungsgrundes

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