Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB):
- Art. 566 ZGB: Ausschlagung
- Art. 567 ZGB: Befristung
- Art. 568 ZGB: Bei Inventaraufnahme
- Art. 569 ZGB: Übergang der Ausschlagungsbefugnis
- Art. 570 ZGB: Form
- Art. 571 ZGB: Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
- Art. 572 ZGB: Ausschlagung eines Miterben
- Art. 573 ZGB: Ausschlagung aller nächsten Erben
- Art. 574 ZGB: Befugnis der überlebenden Ehegatten
- Art. 575 ZGB: Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben
- Art. 576 ZGB: Fristverlängerung
- Art. 577 ZGB: Ausschlagung eines Vermächtnisses
- Art. 578 ZGB: Sicherung für die Gläubiger des Erben
- Art. 579 ZGB: Haftung im Falle der Ausschlagung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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