Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Ausschlagungs-Anfechtung durch einen Erben-Gläubiger sind gemäss ZGB 578 kumulativ:
- Ausschlagung einer solventen Erbschaft durch den Schuldner
- Überschuldung des ausschlagenden Schuldners zurzeit der Ausschlagung
- Ausschlagung erfolgt in der Absicht, die Erbschaft dem Gläubiger zu entziehen
- keine Sicherstellung der Gläubiger-Forderung durch den Schuldner
- Anfechtung innerhalb 6 Monaten seit Ausschlagungserklärung
Durchsetzungsmittel
Die Anfechtung der Ausschlagung ist auf dem Klageweg durchzusetzen; es handelt sich dabei um eine erbrechtliche Gestaltungsklage.
Rechtsfolge
Bei erfolgreicher Durchsetzung des Anspruchs wird die ganze Erbschaft (und nicht etwa nur der auf den ausschlagenden Erben entfallenden Teil) amtlich liquidiert (ZGB 578).
Überschussverteilung
Verteilung des auf den ausschlagenden Erben entfallendes Anteils
Verteilungs-Kaskade:
- an anfechtende Gläubiger
- an nicht-anfechtende Gläubiger
- an Erben, die durch die Ausschlagung begünstigt worden wären
Verteilung der auf die übrigen Erben entfallenden Anteile
Die Anteile der übrigen Erben stehen diesen zu.
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