Haftungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für eine subsidiäre Haftung des Ausschlagenden gegenüber den Erblasser-Gläubigern sind gemäss ZGB 578 kumulativ:
- Vorliegen einer überschuldeten Erbschaft im Zeitpunkt des Todes
- Ausschlagung der Erbschaft durch mindestens einen Erben
- ausgleichungspflichte Zuwendung innert 5 Jahren vor Tod des Erblassers (ZGB 626 ff.)
Rechtsfolge
Haftung bei Gutgläubigkeit
Sind die Haftungsvoraussetzungen erfüllt und ist der ausschlagende Erbe im Zeitpunkt des Vorempfanges gutgläubig, d.h. wusste er nicht und musste aufgrund der Umstände auch nicht wissen, dass der Erblasser bereits überschuldet war bzw. durch die konkrete Zuwendung überschuldet wurde und dadurch die Gläubiger benachteiligte, so haftet der ausschlagende Erbe gegenüber den Erblasser-Gläubigern subsidiär, d.h. wenn eine vorgängige Beanspruchung der Erben (ZGB 603) bzw. im Falle einer konkursamtlichen Liquidation (ZGB 573) der Liquidationserlös für eine Befriedigung der Schulden nicht ausreicht und zwar im Umfang der noch vorhandenen Bereicherung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Haftung bei Bösgläubigkeit
Sind die Haftungsvoraussetzungen erfüllt und ist der ausschlagende Erbe im Zeitpunkt des Vorempfanges nicht gut-, sondern bösgläubig, so haftet er gegenüber den Erblasser-Gläubigern subsidiär, d.h. wenn eine vorgängige Beanspruchung der Erben (ZGB 603) bzw. im Falle einer konkursamtlichen Liquidation (ZGB 573) der Liquidationserlös für eine Befriedigung der Schulden nicht ausreicht im Umfang des vollen Wertes des Vorempfanges im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.