Sorgfalt
- Keine Verschlechterung Position des Bürgen
- Der Gläubiger darf die Stellung des Bürgen nicht durch Verzicht auf Sicherheiten verschlechtern
- Verschlechterung bewirkt Betragsreduktion
- Verschlechtert der Gläubiger die Stellung des Bürgen, vermindert sich die Haftung um den entsprechenden Betrag [vgl. OR 503 Abs. 1]
Zahlungsannahme
- Fälligkeit der Hauptschuld
- Bürge kann dem Gläubiger jederzeit die Zahlung anbieten [OR 504 Abs. 1]
- Annahmeverweigerung
- Verweigert der Gläubiger ungerechtfertigt die Zahlungsannahme, wird der Bürge frei [vgl. OR 504 Abs. 2]
- Gleiche Wirkung für
- Solidarbürgen
- Mitbürgen
Herausgabe
- Ablösung der Hauptschuld durch den Bürgen vor Verwertung der Sicherheiten
- Pflicht des Gläubigers, die Sicherheiten an den Bürgen herauszugeben bzw. zur Uebertragung der Rechte [vgl. OR 495 Abs. 2, OR 504 und OR 507]
- Herausgabe von Informationen und Urkunden um die Rechtsausübung zur ermöglichen
- Weigerung des Gläubigers oder Nichterfüllung infolge grobfahrlässigen Versäumnisses des Gläubigers befreit den Bürgen und verschafft ihm das Recht, bereits erfolgte Zahlungen zurückzufordern sowie das Recht auf Schadenersatz [vgl. OR 503 Abs. 4]
- Mitteilungs- und Anmeldungsobliegenheiten des Gläubigers bei Verzug des Schuldners
- Vgl. OR 505
- Bürgschaftsurkunde
- Bürgschaftsurkunde nach Zahlung der Bank oder Zeitablauf der Bürgschaft
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