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Schuldbeitritt

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Einleitung zum Schuldbeitritt

Rechtsgebiet:
Schuldbeitritt
Stichworte:
Schuldbeitritt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gegenstand

Schuldbeitritt

Definition

Schuldbeitritt   =   Hinzutreten eines weiteren Schuldners (sog. Neu-Schuldner) zum bisherigen Schuldner (sog. Alt-Schuldner), ohne dass dadurch die Schuld auf den Hinzutretenden übergeht oder getilgt wird

Synonyme:

  • Schuldmitübernahme
  • Kumulative Schuldübernahme

In Französisch:

  • cautionnement d’une obligation à titre de débiteur solidaire

Gesetzliche Grundlagen

Der Schuldbeitritt ist gesetzlich nicht geregelt.

Abgrenzung von der privativen Schuldübernahme [OR 176]

  • Vertrag zwischen neuem Schuldner und Gläubiger
    • Auslegung
      • Parteiwillen nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt
      • In der Praxis wird die kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) vermutet
  • Alter Schuldner wird durch den neuen befreit
  • Formfreiheit (zur Abgrenzung gegenüber der Bürgschaft [OR 493])

Gestzestexte

Abgrenzung von der allgemeinen Schuldübernahme [OR 175]

  • Vertrag zwischen altem und neuem Schuldner
    • Auslegung
      • Parteiwillen nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt
  • Alter Schuldner wird durch den neuen befreit, sofern er sich zum Schuldner des Gläubigers macht und dieser der Schuldübernahme zustimmt
  • Voraussetzung ist, dass der alte Schuldner seinen Verpflichtungen gegenüber dem Uebernehmer nachgekommen ist
  • Formfreiheit (zur Abgrenzung gegenüber der Bürgschaft [OR 493])

Gestzestexte

Abgrenzung von der Bürgschaft

  • Schuldbeitritt
    • Verpflichtung des Beitretenden orientiert sich an der Solidarität der Hauptschuld und deren Wirkungen [vgl. OR 143 ff.]
    • Formfreiheit
    • Auslegungsmittel gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
      • 1. Parteiwillen der Vertragsparteien / Vertrauensprinzip
      • 2. Wortlaut der Vereinbarung
        • 2.1 geschäftsgewandte Personen?
        • 2.2 nicht geschäftsgewandte Personen?
      • 3. Eigeninteresse des Sicherungsgebers am Gesamtgeschäft
      • 4. Fehlendes Eigeninteresse
        • 4.1 geschäftsgewandte Personen > Behaftung auf Erklärungen
        • 4.2 Familienmitglied zG eines anderen Familienmitglieds > Bürgschaft [vgl. BGE 129 III 702 > Schuldbeitritt/Bürgschaft: Tochter zG Vater; BGE 4C.274/2001 > Garantie/Bürgschaft: Mutter zG Sohn]
  • Bürgschaft
    • Bürgschaftsvertrag zwischen dem Dritten und Gläubiger
      • Parteiwillen nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt
    • Bürgschaft ist von Bestand und Inhalt der Hauptschuld abhängig (sog. Akzessorietät)
    • Formzwang [vgl. OR 493]
      • Siehe nachfolgende Box

Gestzestexte

Rechtsnatur

  • Teil des Systems der Personal-Sicherheiten
  • Beitreten eines weiteren Schuldners zum Schuldverhältnis als zusätzliche Sicherheit für den Gläubiger

Ziele

Zusatzsicherung im Geschäftsverkehr und bei der Darlehensvergabe bzw. Kreditvergabe

Motive

Sicherungsfunktion

Verbreitung

Gelegentlich anzutreffen

  • im Bankverkehr
  • in bestimmten Bereichen des Geschäftsverkehrs

Funktion

Neu hinzutretender Schuldner haftet nebst des bisherigen als Gesamtschuldner inskünftig für dessen Schuld (solidarisch) mit

Charakteristik

  • bestehende Schuld
  • hinzutretender Schuldner
  • inskünftig mehrere Schuldner, von denen der Gläubiger (infolge der Solidarhaftung in freier Wahl) die Erfüllung verlangen kann und darf

Weitere Personal-Sicherheiten 

(Haupt-)Schuld 

Eine beliebige, gegenwärtige oder künftige Schuld

  • künftige Schulden muss bestimmt oder bestimmbar sein
  • Zulässigkeit nur insoweit als es sich um Schulden handelt, mit deren Begründung die Parteien im Zeitpunkt des Schuldbeitritts rechnen mussten und durften

Rechtsgrund

Es gibt u.E. keine Einschränkungen, zu welchen Forderungsarten der hinzutretende Schuldner neu beitreten kann

Ablehnung einer beitrittswilligen Person

Ist eine beitrittswillige Person unerwünscht (persona non grata), kann der Gläubiger den Abschluss eines Schuldbeitritts-Vertrages mit ihr einfach ablehnen oder beim Schuldbeitrittsvertrag i.V. Schuldner / Dritter (Vertag zugunsten Dritter nach OR 112) die Anerkennung des neuen, weiteren Schuldners ablehnen

Gläubiger

Darlehens- oder Kreditgeber

Bisheriger Schuldner

Darlehens- oder Kreditschuldner

Hinzutretender Schuldner

  • Persönliche Voraussetzung
    • Handlungsfähigkeit
  • Motive
    • Person, die den Hauptschuldner in seiner Kreditfähigkeit stützen will (Gefälligkeit)
    • Person mit Eigeninteresse 

Schuldbeitrittsvertrag

Rechtsgeschäftliche Begründung der Schuldpflicht

  • Verpflichtungsgeschäft
    • Parteien
      • Gläubiger und Dritter (Beitretender) oder
      • Schuldner und Dritter (Beitretender) [= Vertrag zugunsten Dritter nach OR 112] oder
      • Gläubiger, Schuldner und Dritter (Beitretender)
    • Vertrag über den Schuldbeitritt des Dritten
      • Zeitpunkt
        • gleichzeitig mit der Entstehung der Schuld (sog. simultaner Beitritt)
        • später, d.h. nachträglich nach Entstehung der Schuld
          • zB Spital- oder Garantieschein (Kostengutsprache) des Krankenversicherers gegenüber dem Privatspital [vgl. ZR 87 (1988) Nr .53 S. 122
          • Kostengutsprache des Rechtsschutzversicherers an den Rechtsanwalt des Versicherten [vgl. Ziffer 6 unter Kostenübernahme / Kostengutsprache ]
    • Rechtsnatur
      • Innominatkontrakt (weil gesetzlich nicht geregelt)
    • Inhalt
      • Bezeichnung der Forderung
      • Verpflichtung des Beitretenden, die Forderung des Schuldners solidarisch mit zu erfüllen, ohne dass der alte Schuldner durch den Beitritt befreit wird
    • Form
      • Formfrei [vgl. OR 11 Abs. 1]
      • Empfohlene Form: Schriftform
  • Verfügungsgeschäft
    • Keines, da lediglich, aber immerhin eine obligatorische Verpflichtung begründet wird, aber weder ein dingliches oder beschränkt dingliches Recht übertragen wird, noch eine Forderung abgetreten wird

Ausservertragliche Verpflichtung

  • Mitschuld aus unerlaubter Handlung o.ä.
  • Mitschuld aus ungerechtfertigter Bereicherung o.ä.

Wirkungen

  • Solidarische Haftung von Alt- und Neuschuldner
  • Kein Schuldnerwechsel
  • Verstärkung der Gläubiger-Position

Persönliche Haftung

Der hinzutretende Schuldner haftet – solidarisch – nebst des Hauptschuldners mit seinem ganzen Vermögen mit

Zahlungsverzug

Kommen weder der Alt- noch der Neu-Schuldner ihrer Zahlungspflicht nach, kann der Gläubiger seine Geldforderung auf dem Zwangsvollstreckungswege nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz gegen einen oder beide geltend machen:

Untergang

  • Untergangsgründe
    • Tilgung der Forderung
      • Schulderlass
      • Neuerung (Novation)
      • Vereinigung
      • Unmöglichkeit
    • Zwangsvollstreckung
      • Privatperson(en) als Neu- und Altschuldner
      • Unternehmen als Neu- und Altschuldner
        • Betreibung auf Konkurs
        • Konkurs | forderungseinzug.ch
  • Untergangsfolge
      • Befreiung von Alt- und Neuschuldner

Verjährung der Forderung 

  • Es gelten die allgemeinen Verjährungsnormen, auch für den der Schuld Beitretenden
  • Verjährungsunterbrechung
    • Wirkt der Hauptschuldner beim Schuldbeitritt – im Vertrag über den Schuldbeitritt des Dritten, wo die Forderung anerkannt wird – mit, wird dadurch die Verjährung unterbrochen [vgl. OR 135 Ziffer 1].

Detailinformationen zum Fahrnispfandrecht 

Schuldübernahme 

Literatur

  • BARTELS, Der vertragliche Schuldbeitritt im Gefüge gegenseitiger Dauerschuldverhältnisse, Tübingen 2003
  • EMMENEGGER, Garantie, Schuldbeitritt und Bürgschaft – vom bundesgerichtlichen Umgang mit gesetzgeberischen Inkohärenzen, in: ZBJV 143 (2007) 561 ff.
  • SPIRIG, Zürcher Kommentar, N 300 Vorbem. Zu OR 175 – OR 183

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