Das Anwendbare Recht der Bankgarantien bestimmt sich wie folgt:
- Grundsatz
- Recht am Ort der garantierenden Bank
- Sofern und soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt für Bankgarantien das Recht am Ort der garantierenden Bank
- Usanz
- Banken unterwerfen sich in aller Regel nicht einem fremden Recht
- Recht am Ort der garantierenden Bank
- Ausnahme
- Rechtswahl
- Vereinbarung eines anderen Rechts
- zB bei Fremdwährungsgarantien, die im Lande der betreffenden Währung zu zahlen sind, damit das Recht nicht an den Erfüllungsort angeknüpft wird
- vgl. IPRG 117 Abs. 2 lit. e
- Feststellung ausländischen Rechts von Amtes wegen
- vgl. IPRG 16 Abs. 1
- gleichwohl hat der Gläubiger das einschlägige ausländische Recht nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, was meistens durch ein Gutachten eines Rechtsgelehrten aus dem Rechtskreis der Rechtswahl bzw. durch ein Gutachten eines Instituts für Rechtsvergleichung
- Vereinbarung eines anderen Rechts
- Indirekte Garantien
- Garantieabgabe nicht direkt an den Begünstigten, sondern an eine entsprechend beauftragte Zweitbank, unter Rückhaftung und Gegengarantie der Erstbank
- Praxis: Rück- und Gegengarantie der Schweizer Bank nach dem Recht der ausländischen Zweitbank
- Inanspruchnahme ebenfalls nach dem Recht der ausländischen Zweitbank
- Rechtswahl
Literatur
- KLEINER BEAT, Bankgarantie – Die Garantie unter besonderer Berücksichtigung des Bankgarantiegeschäfts, 4. vollständig neu bearbeitete, erweiterte und international ausgerichtete Auflage mit neuen Textmustern, Zürich 1990, N 26.01 ff.