Die garantierende Bank trifft im Verhältnis zum Garantieauftraggeber folgende Pflichten:
- Benachrichtigungspflicht
- Mitteilung nur zu Informationszwecken
- Aufforderung die Zahlungspflicht zu prüfen
- Garantieauftraggeber kann keine Einwendungen und Einreden aus dem Haupt- bzw. Grundgeschäft geltend machen
- Gleichwohl ist die Sach- und Rechtslage einzuschätzen
- Nichtberücksichtigung von Weisungen des Garantieauftraggebers
- Rückfrage rechtfertigt sich in der Regel um den auftragsrechtlichen Sorgfaltsregeln zu genügen
- Bank hat alleine zu entscheiden, ob sie zur Zahlung verpflichtet ist
- Anhörung des Garantieauftraggebers zur besseren Entscheidungsmöglichkeit der Bank