Der Umfang der Leistungspflicht der garantierenden Bank bestimmt sich nach
- Ziffernmässig festgelegtem Betrag in der Bankgarantieurkunde
- Ausnahme
- zB nur allgemein gehaltene Umschreibung der Leistungspflicht
- Es empfiehlt sich in solchen Fällen den Garantieauftraggeber in die Zahlungsprüfung und in den Zahlungsvorgang mit einzubeziehen