Die Garantie auf erstes Verlangen mit Effektivklausel (auch: Garantie auf erstes Auffordern mit Effektivklausel) weist folgende Charakteristika auf:
- Abruf
- Anforderung des Garantievertrags, dass der materielle Garantiefall „effektiv“ eingetreten ist
- Praxiserscheinung trotz Widerspruch (entweder Abruf auf erstes Anfordern oder Zahlungsvoraussetzung des “effektiv“ eingetreten Garantiefalls)
- vgl. BGE 119 II 132, Erw. 5a/aa, insbesondere 133
- Liquiditätsfunktion
- Liquidität der Garantie abhängig von Nachweispflicht des Begünstigten, dass Nichtleistungsfall oder Schadenfall eingetreten ist
- Risiko
- Risikoverminderung eines unberechtigten Abrufs (umstritten; siehe auch Effektivklausel)
Weiterführende Informationen
- Garantie auf erstes Verlangen
- Garantie gegen Vorlage von Dokumenten
- Risikomanagement | praeventionsberatung.ch