Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, zu kontrollieren die die Grenze übertretenden
- natürliche Personen
- ihr Gepäck und
- ihr Verkehrsmittel.
Art. 36 ZG: Beschau und körperliche Durchsuchung
1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2 Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3 Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4 Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
An den EU-Aussengrenzen gelten seit 15.06.2007 neue Bestimmungen für „Bargeldtransporte“. Diese sind auch von Reisenden mit grösseren Geldbeträgen zu beachten.
Ausgangspunkt für die strengere Kontrolle des grenzüberschreitenden Bargeldtransfers bilden der Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
Die Schweiz wird in Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force in Zukunft Bargeldkontrollen an ihren Grenzen einführen. Der Bundesrat hat im April 2012 eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt, die Vorschläge zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen machen und bis 2013 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten soll.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ZuwanderungEinleitung zur Zuwanderung in die SchweizAutoren:BargeldeinfuhrEinleitung zur Einfuhr von Bargeld und Dev...Autoren:Internationales VertragsrechtEinleitung zum internationalen VertragsrechtAutoren:Leben und Arbeiten in der SchweizEinleitung zu Leben und Arbeiten in der Sc...Autoren:Steuerstandort SchweizEinleitung zum Steuerstandort SchweizAutoren:Aufenthaltsbewilligung / Arbeits...Einleitung zu Aufenthaltsbewilligung / Arb...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht