Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, zu kontrollieren die die Grenze übertretenden
- natürliche Personen
- ihr Gepäck und
- ihr Verkehrsmittel.
Art. 36 ZG: Beschau und körperliche Durchsuchung
1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2 Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3 Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4 Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
An den EU-Aussengrenzen gelten seit 15.06.2007 neue Bestimmungen für „Bargeldtransporte“. Diese sind auch von Reisenden mit grösseren Geldbeträgen zu beachten.
Ausgangspunkt für die strengere Kontrolle des grenzüberschreitenden Bargeldtransfers bilden der Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
Die Schweiz wird in Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force in Zukunft Bargeldkontrollen an ihren Grenzen einführen. Der Bundesrat hat im April 2012 eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt, die Vorschläge zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen machen und bis 2013 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten soll.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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