Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, zu kontrollieren die die Grenze übertretenden
- natürliche Personen
- ihr Gepäck und
- ihr Verkehrsmittel.
Art. 36 ZG: Beschau und körperliche Durchsuchung
1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2 Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3 Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4 Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
An den EU-Aussengrenzen gelten seit 15.06.2007 neue Bestimmungen für „Bargeldtransporte“. Diese sind auch von Reisenden mit grösseren Geldbeträgen zu beachten.
Ausgangspunkt für die strengere Kontrolle des grenzüberschreitenden Bargeldtransfers bilden der Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
Die Schweiz wird in Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force in Zukunft Bargeldkontrollen an ihren Grenzen einführen. Der Bundesrat hat im April 2012 eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt, die Vorschläge zur Umsetzung der FATF-Empfehlungen machen und bis 2013 eine Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten soll.