EU
Die Sanktionshoheit bleibt bei den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Sie sind von Staat zu Staat unterschiedlich (Deutschland bis € 1 Mio.).
Schweiz
Bei Verletzung der Anmeldepflicht droht die Pflicht zur Strafzahlung bis CHF 5’000.
Art. 5 Strafbestimmung
Die verweigerte oder falsche Erteilung einer Auskunft nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b gilt als Ordnungswidrigkeit im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 ZG.
Art. 127 ZG: Ordnungswidrigkeiten
1 Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a. gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2 Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals der Zollverwaltung oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3 Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs.