Von Bauabrechnung oder Rechnung wird gesprochen, wenn der Baunternehmer für sein Werk oder seine Teilleistungen, die zu einem Werk führen sollen, dem Bauherrn Rechnung stellt.
Die Rechnungsstellung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Werklohnforderung.
Ausnahmen bilden
- die Abrede der Parteien, dass die Rechnungsstellung durch den Unternehmer die Fälligkeit bewirke;
- die Übernahme von SIA Norm 118.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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