Nicht als Anerkennungshandlungen des Bauherrn gelten
- seine Abschlagszahlung
- seine (Voll-)Zahlung
- sein Schweigen auf den Eingang der detaillierten Schlussrechnung.
Ein Vorbehalt bei der Bezahlung ist nicht nötig, aber von Vorteil (sicherer Ausschluss einer stillschweigenden Anerkennung).
Dagegen ist im konkreten Einzelfall beurteilen, ob die Bezahlung eine Genehmigung des abgelieferten Werkes bewirkt.