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Bauabrechnung

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Rückforderungsanspruch Bauherr

Rechtsgebiet:
Bauabrechnung
Stichworte:
Bauabrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bauherr, der glaubt dem Unternehmer mehr als geschuldet bezahlt zu haben, kann den Differenzbetrag unter folgenden Voraussetzungen zurückfordern:

  • bei Rückzahlungsabrede oder Abschlagszahlung (vorläufiger Charakter):
    • Geltendmachung eines Differenzbetrages bzw. eines Akonto-Ueberschusses (vgl. SIA Norm 118 Art. 155 Abs. 3)
  • bei Werklohnanerkennung:
    • Anfechtung der Werklohnanerkennung infolge Willensmangels (OR 23 ff.)
  • bei Zahlung unter Vorbehalt:
    • Geltendmachung einer ungerechtfertigten Bereicherung (OR 63 Abs. 1)
  • bei Fehlen einer besonderen Abrede:
    • Geltendmachung einer ungerechtfertigten Bereicherung (OR 63 Abs. 1)

Der Rückforderungsanspruch kann

  • verjährt sein (Verjährungsfrist in der Regel 10 Jahre / OR 127 ff.);
  • wegen verspäteter Geltendmachung verwirken (Rechtsmissbrauchsverbot [ZGB 2 Abs. 2]/illoyale Verspätung bei der Geltendmachung).


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