Der Bauherr, der glaubt dem Unternehmer mehr als geschuldet bezahlt zu haben, kann den Differenzbetrag unter folgenden Voraussetzungen zurückfordern:
- bei Rückzahlungsabrede oder Abschlagszahlung (vorläufiger Charakter):
- Geltendmachung eines Differenzbetrages bzw. eines Akonto-Ueberschusses (vgl. SIA Norm 118 Art. 155 Abs. 3)
- bei Werklohnanerkennung:
- Anfechtung der Werklohnanerkennung infolge Willensmangels (OR 23 ff.)
- bei Zahlung unter Vorbehalt:
- Geltendmachung einer ungerechtfertigten Bereicherung (OR 63 Abs. 1)
- bei Fehlen einer besonderen Abrede:
- Geltendmachung einer ungerechtfertigten Bereicherung (OR 63 Abs. 1)
Der Rückforderungsanspruch kann
- verjährt sein (Verjährungsfrist in der Regel 10 Jahre / OR 127 ff.);
- wegen verspäteter Geltendmachung verwirken (Rechtsmissbrauchsverbot [ZGB 2 Abs. 2]/illoyale Verspätung bei der Geltendmachung).