Der Zahlungsverzug tritt ein durch:
- Mahnung des Unternehmers (OR 102 Abs. 1)
- Versäumnis eines Verfalltags (OR 102 Abs. 2).
Art. 102 OR
B. Verzug des Schuldners
I. Voraussetzung
1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.