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Bauabrechnung

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Anerkennung durch Bauherrn

Rechtsgebiet:
Bauabrechnung
Stichworte:
Bauabrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Anerkennung der Schlussrechnung kann erfolgen durch

  • den Bauherrn selbst
  • seinen Stellvertreter (Bauleiter),

und zwar als

  • zweiseitiges Rechtsgeschäft der Parteien: Abrechnungsvereinbarung
  • einseitiges Rechtsgeschäft des Bauherrn: Abrechnungsanerkennung.

Die Rechnungsgenehmigung führt zu einer Schuldanerkennung.

Der genehmigende Prüfvermerk

  • des Vertreters (zB Bauleiter, Architekt etc.) oder
  • des Bauherrn,

selbst wenn der Vermerk zur Zahlungsfreigabe dient oder wenn der Bauherr die Rechnung mit Vermerk dem Unternehmer übergibt (gilt als Ergebnis des internen Prüfvorgangs) ist noch keine Anerkennung.

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