Eine Anerkennung der Schlussrechnung kann erfolgen durch
- den Bauherrn selbst
- seinen Stellvertreter (Bauleiter),
und zwar als
- zweiseitiges Rechtsgeschäft der Parteien: Abrechnungsvereinbarung
- einseitiges Rechtsgeschäft des Bauherrn: Abrechnungsanerkennung.
Die Rechnungsgenehmigung führt zu einer Schuldanerkennung.
Der genehmigende Prüfvermerk
- des Vertreters (zB Bauleiter, Architekt etc.) oder
- des Bauherrn,
selbst wenn der Vermerk zur Zahlungsfreigabe dient oder wenn der Bauherr die Rechnung mit Vermerk dem Unternehmer übergibt (gilt als Ergebnis des internen Prüfvorgangs) ist noch keine Anerkennung.
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