gesetzliche Vorschrift | SIA-Norm | |
Welche Mängelrechte können ausgeübt werden? |
– Nachbesserung |
Nachbesserung subsidiär: – Ersatzvornahme durch einen Dritten – Minderung – Wandelung, sofern die Entfernung des Werkes nicht mit unverhältnismässigen Nachteilen für den Unternehmer verbunden ist und die Annahme dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann. |
Welche weiteren Ansprüche gibt es? | Schadenersatz und Ersatz des Mangelfolgeschadens bei Verschulden des Bauunternehmers | Schadenersatz und Ersatz des Mangelfolgeschadens bei Verschulden des Bauunternehmers |
Innert welcher Frist müssen die Mängelrechte ausgeübt werden? | Nach Entdeckung des Mangels, spätestens aber fünf Jahre nach der Abnahme | Innert zwei Jahren nach Abnahme. Schaden, der bei sofortiger Anzeige hätte vermieden werden können, trägt der Besteller selber. |
Gibt es eine Abnahme eines Teilwerkes? | Nein | Ja |
Wann gilt das Werk als genehmigt? | Durch Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als vertragsgemäss gelten lasse. | Wird bei der gemeinsamen Prüfung ein Mangel erkannt, aber auf dessen Geltendmachung verzichtet, so gilt das Werk als genehmigt. |
Garantierückbehalt | gesetzlich nicht vorgesehen | WL < 1 Mio. 10 % WL > 1 Mio. 5 % |
Arten von Mängeln:
Elementarer Mangel:
- behebbar
- nicht behebbar
Ästhetischer Mangel
- Usanz: 10% Minderung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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