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Baumängel

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Werkvertrag: Gesetzliche Vorschriften vs. SIA-Normen

Rechtsgebiet:
Baumängel
Stichworte:
Baumängel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
gesetzliche Vorschrift SIA-Norm
Welche Mängelrechte können ausgeübt werden?

– Nachbesserung
– Ersatzvornahme
– Minderwert

Nachbesserung subsidiär:
– Ersatzvornahme durch einen Dritten
– Minderung
– Wandelung, sofern die Entfernung des Werkes nicht mit unverhältnismässigen Nachteilen für den Unternehmer verbunden ist und die Annahme dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann.
Welche weiteren Ansprüche gibt es? Schadenersatz und Ersatz des Mangelfolgeschadens bei Verschulden des Bauunternehmers Schadenersatz und Ersatz des Mangelfolgeschadens bei Verschulden des Bauunternehmers
Innert welcher Frist müssen die Mängelrechte ausgeübt werden? Nach Entdeckung des Mangels, spätestens aber fünf Jahre nach der Abnahme Innert zwei Jahren nach Abnahme. Schaden, der bei sofortiger Anzeige hätte vermieden werden können, trägt der Besteller selber.
Gibt es eine Abnahme eines Teilwerkes? Nein Ja
Wann gilt das Werk als genehmigt? Durch Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als vertragsgemäss gelten lasse. Wird bei der gemeinsamen Prüfung ein Mangel erkannt, aber auf dessen Geltendmachung verzichtet, so gilt das Werk als genehmigt.
Garantierückbehalt gesetzlich nicht vorgesehen WL < 1 Mio. 10 %
WL > 1 Mio.   5 %

Arten von Mängeln:

Elementarer Mangel:
  • behebbar
  • nicht behebbar
Ästhetischer Mangel
  • Usanz: 10% Minderung

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