Bei der Besteuerung wird abgegrenzt zur:
- selbständigen Erwerbstätigkeit
- gelegentlichen Tätigkeit
- zum Hobby
- privaten Vermögensverwaltung
- Unternehmensbesteuerung
Abgrenzung zur selbständigen Erwerbstätigkeit
= Der Selbständigerwerbende grenzt sich dadurch von einer Privatperson ab, dass er beim Arbeitserwerb nicht in einem weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnis steht, sondern kumulativ folgende Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt:
- Eigenes Risiko
- Freie Organisation
- Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
- Gewinneignung der Tätigkeit
- ständige selbständige Tätigkeit.
Abgrenzung zur gelegentlichen Tätigkeit
= Der sporadischen Tätigkeit fehlen trotz Auftragsverhältnis und Unternehmerrisiko
- Planmässigkeit
- Dauer.
Abgrenzung zum Hobby
= Dem Nachgehen einer Liebhaberei bzw Hobby geht ab:
- Gewinnabsicht
Indiz für fehlende Gewinnstrebigkeit:
- dauernder finanzieller Misserfolg der Tätigkeit
- keine erfolgsgetriebene Tätigkeit.
Relevanz in steuerlicher Hinsicht:
- Abgrenzung Hobby von selbständiger Erwerbstätigkeit beeinflusst:
- Wertveränderung von Vermögenspositionen
- Verlust-Geltendmachung.
Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung
= Die Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung von selbständiger Erwerbstätigkeit
betrifft meistens die Themen:
- Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
- Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel
- Gewerbsmässiger Kunsthandel.
Indiz für Gewinnstrebigkeit:
- Systematisches und planmässiges Vorgehen
- Häufigkeit der Geschäfte
- Kurze Besitzesdauer
- Enger Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
- Einsatz spezieller Fachkenntnisse
- Erheblicher Fremdmitteleinsatz
- Wiederanlage der Gewinne in gleiche Anlagegegenstände.
Relevanz in steuerlicher Hinsicht:
- Wechsel des Steuerpflichtigen vom unselbständig zum selbständig Erwerbenden
- Privatvermögen wird zu Geschäftsvermögen
- Keine steuerfreie Kapitalgewinne mehr; Kapitalgewinne sind einkommensteuerpflichtig
- Rechtsunsicherheit für Steuerpflichtige, die ihr Privatvermögen intensiv betreuen bzw. bewirtschaften.
Weiterführende Informationen
Besteuerung von Selbständigerwerbenden
ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vom 27.07.2012
Höhn E. / Waldburger R., Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, S. 212 – 216
Abgrenzung zur Unternehmensbesteuerung
= Besteuerung von Kapitalgesellschaften (AG, KommAG, GmbH)