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Betreiberimmobilien / Managementimmobilien

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Betreiberimmobilien und Steuern

Rechtsgebiet:
Betreiberimmobilien / Managementimmobilien
Stichworte:
Betreiberimmobilien, Managementimmobilien
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsteuern

Im Gegensatz zu Managementimmobilien besteht für Betreiberimmobilien keine Steuerbefreiung; sie sind Kapitalanlageobjekte, mit den Spezialitäten der oft fehlenden Drittnutzungsfähigkeit und der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom meistens einzigen Nutzer.

MWST

Betreiberimmobilien und Managementimmobilien werden MWST-mässig gleich behandelt.

MWST und Vermietung oder Verkauf Managementimmobilie

  • Vermietung
    • Optierung?
      • Umsätze aus Vermietung der Immobilie
      • Keine Optierungsmöglichkeit für Baulandimmobilie bzw. Baurechtszinsen
      • Optierungen vorteilhaft bei
        • Umnutzung bzw. Umbau
        • Neubau
    • Individualprüfung für Optierungsentscheid (kein Patentrezept)
  • Verkauf
    • MWST-Pflicht
      • weiterhin betrieblich genutzte Immobilie
        • MWST unproblematisch
      • vormals betrieblich genutzter Immobilien (Nutzungsänderung)
        • Eigenverbrauch als Risiko
    • Optierung für den Verkauf?
      • Umsätze aus Verkauf der Immobilie (ohne Landanteil)
      • Optierung von Vorteil bei
        • Umnutzung bzw. Umbau, mit anschliessendem Verkauf an MWST-pflichtigen Erwerber
        • Neubau zum Weiterverkauf an MWST-pflichtigen Erwerber
      • Einzelfallanalyse für Optierungsentscheid unabdingbar!

Ordentliche Steuern

Die Abgrenzung der Betreiberimmobilie von der Managementimmobilie führt bei der Besteuerung von natürlichen Personen als Eigentümer unterschiedliche Folgen:

  • Betreiberimmobilien: Besteuerung als Privatperson, sofern und soweit nicht aus anderem Anlass die Voraussetzungen für eine Besteuerung im Selbständigerwerbenden-Status gegeben sind
  • Managementimmobilien: Besteuerung Selbständigerwerbender

Sind juristische Personen Eigentümer von Betreiber- und/oder Management-Immobilien, so sind – abgesehen von der unterschiedlichen Rechnungslegung (Kontenplan und Bilanzierungskriterien) – keine Unterschiede auszumachen.

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