Ungerechtfertigte Betreibungen (auch rechtsmissbräuchliche Betreibung, Schikanebetreibung) sind nichtig und daher im Betreibungsregister zu löschen.
Betreibungsaufhebung und Betreibungseinstellung stoppen das Betreibungsverfahren, erstere bei Tilgung, letztere bei Stundung.
Einleitung
Im Schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht kann der Gläubiger eine Betreibung einleiten ohne seine Forderung nachweisen zu müssen.
Gemäss SchKG 69 hat das Betreibungsamt kein Ermessen. Es muss den Zahlungsbefehl ausstellen und dem zu Betreibenden zustellen.
Der Betriebene kann zwar den Fortgang der Betreibung durch Rechtsvorschlag verhindern (SchKG 74 ff.). Trotz Rechtsvorschlag nicht verhindern kann er den Eintrag ins Betreibungsregister.
Damit Recht nicht Unrecht weichen muss, kennt das SchKG vier Korrekturmittel:
- Klage auf Aufhebung der Betreibung
- Klassischer Anwendungsfall: verjährte Forderung
- Klassischer Anwendungsfall: verjährte Forderung
- Klage auf Einstellung der Betreibung
- Klassische Anwendungsfälle: Stundung oder Tilgung
- Feststellungsklage
- Klassische Anwendungsfälle: Unterlassung Rechtsvorschlag bzw. Unterlassung weiterer Rechtsbehelfe
- Rückforderungsklage
- Klassischer Anwendungsfall: Rückforderung infolge Vollstreckung einer Nichtschuld, weil der Betriebene es unterliess die Betreibung abzuwehren
Beschwerde
- Formeller Bereich:
- Die SchKG-Beschwerde kann nur in Irrtumsfällen hilfreich sein:
- Falsch ausgefüllter Zahlungsbefehl, zB bei der Person des zu Betreibenden
- Irrtum in der Person, bei Namensgleichheit von Vater und Sohn (Betreibender wollte Vater betreiben, Betreibungsamt stellt den Zahlungsbefehl auf den Sohn aus.
- Die SchKG-Beschwerde kann nur in Irrtumsfällen hilfreich sein:
- Materieller Bereich:
- Für eine Bestreitung des materiellen Anspruchs des Betreibenden ist die Beschwerde der falsche Rechtsbehelf.
- Über den materiellen Anspruch dürfen weder das Betreibungsamt noch seine Aufsichtsbehörde befinden.
Als zivilrechtliche Massnahmen stehen zur Verfügung:
- Negative Feststellungsklage (bei ungerechtfertigter Betreibung)
- Klassischer Anwendungsfall: Schikanebetreibung
- Negative Feststellungsklage nach UWG
- Klassischer Anwendungsfall: Schikanebetreibung
Schliesslich können sich auch strafrechtliche Aspekte ergeben.