Vier Korrekturmittel sollen im Betreibungsrecht Unrecht vermeiden helfen:
- Klage auf Aufhebung der Betreibung
- Klage auf Einstellung der Betreibung
- Feststellungsklage
- Rückforderungsklage
Die Feststellungsklage bezweckt die Feststellung, dass die betriebene Schuld nicht mehr bestehe oder gestundet ist und, dass das Betreibungsverfahren daher aufgehoben oder eingestellt wird:
Die negative Feststellungsklage nach SchKG 85a erlaubt es nicht nur in betreibungsrechtlicher Hinsicht, also für das konkrete Betreibungsverfahren, sondern auch in materiellrechtlicher Hinsicht und damit für künftige Geltendmachungs-Situationen zu klären, dass eine Schuld nicht (mehr) besteht bzw. gestundet ist.
Gesetzliche Grundlage der Feststellungsklage
Art. 85a SchKG
2. Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren
1 Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
Betreibungsaufhebung, Betreibungseinstellung und Betreibungsrückzug
» Informationen zur Betreibungsaufhebung und Betreibungseinstellung
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