Voraussetzungen für die Löschung des Betreibungsregistereintrages sind:
- noch nicht abgelaufene Auskunftsdauer (vgl. SchKG 8a)
- Verfahrensfortschritt nicht bis zur Auszahlung des Verwertungserlöses gediehen
- Betreibungsrückzugserklärung des Gläubigers ans zuständige Betreibungsamt
- Löschung des Betreibungsregistereintrages:
- (durchsetzbare) Vereinbarung (Vergleich)
- Löschungsantrag.
Die Löschung eines Betreibungsregistereintrages setzt also in der Vorstufe vor einem Löschungsantrag voraus:
- eine umstrittene Schuld
- ein Vergleich oder ein Zahlungsversprechen.
Wenn der Schuldner verspricht, die unbestrittene Schuld zu begleichen, sofern der Gläubiger die Betreibung zurückzieht, wird in der Praxis trotzdem wie der Löschungsantrag auf Basis eines Vergleichs beurteilt und zur Löschung zugelassen (umstritten; vgl. auch ehemals BGE 119 III 99).
Zahlung kein Löschungsgrund
Die Zahlung der Betreibungssumme ans Betreibungsamt begründet keinen Anspruch auf Löschung des Betreibungsregistereintrages (BGE 7B.224/2006).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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