Bei betriebsbedingten Kündigungen nennt der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in aller Regel im Arbeitszeugnis. Je nach der Beziehung zum Arbeitnehmer und/oder nach der Ursache und dem Grad der Personalabbau-Massnahme beim Arbeitgeber fällt der Hinweis aus:
- persönlicher und allgemeiner
- kürzer oder länger
- dramatischer und betroffener.
Weiter ist dann ein bbK-Hinweis angebracht, wenn man aus der bbK irrige Rückschlüsse auf Verhalten und/oder Leistungen des Arbeitnehmers ziehen könnte:
- Arbeitsverhältnis in der Probezeit
- noch nicht lange andauerndes, zB unterjähriges Arbeitsverhältnis
- wegen der Kündigung nicht zustande gekommene Beförderung
- uam
Hinweis im Arbeitszeugnis:
„…
Wir mussten Herrn NN leider aus betrieblichen Gründen kündigen; Herr NN stand vor einer verheissungsvollen Zukunft in unserem Betrieb; er sollte noch im laufenden Jahr befördert werden. Infolge der unerwarteten Insolvenz eines unserer Hauptkunden ist unser Auftragsbestand um 40 % weggebrochen. Den Entscheid, mehreren längjährigen und verdienten Mitarbeitern kündigen zu müssen, machten wir uns nicht leicht. Zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsplätze blieb uns nichts anderes übrig. …“
Tipp:
Weitere Informationen zum Arbeitszeugnis finden Sie auf www.arbeitszeugnis.ch.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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