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Betriebsbedingte Kündigung

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bbK und Arbeitszeugnis

Rechtsgebiet:
Betriebsbedingte Kündigung
Stichworte:
Betriebsbedingte Kündigung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei betriebsbedingten Kündigungen nennt der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in aller Regel im Arbeitszeugnis. Je nach der Beziehung zum Arbeitnehmer und/oder nach der Ursache und dem Grad der Personalabbau-Massnahme beim Arbeitgeber fällt der Hinweis aus:

  • persönlicher und allgemeiner
  • kürzer oder länger
  • dramatischer und betroffener.

Weiter ist dann ein bbK-Hinweis angebracht, wenn man aus der bbK irrige Rückschlüsse auf Verhalten und/oder Leistungen des Arbeitnehmers ziehen könnte:

  • Arbeitsverhältnis in der Probezeit
  • noch nicht lange andauerndes, zB unterjähriges Arbeitsverhältnis
  • wegen der Kündigung nicht zustande gekommene Beförderung
  • uam

Hinweis im Arbeitszeugnis:

„…
Wir mussten Herrn NN leider aus betrieblichen Gründen kündigen; Herr NN stand vor einer verheissungsvollen Zukunft in unserem Betrieb; er sollte noch im laufenden Jahr befördert werden. Infolge der unerwarteten Insolvenz eines unserer Hauptkunden ist unser Auftragsbestand um 40 % weggebrochen. Den Entscheid, mehreren längjährigen und verdienten Mitarbeitern kündigen zu müssen, machten wir uns nicht leicht. Zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsplätze blieb uns nichts anderes übrig. …“

Tipp:

Weitere Informationen zum Arbeitszeugnis finden Sie auf www.arbeitszeugnis.ch.

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