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Mietrecht / Miete / Mietvertrag / Mietrecht

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Mietschlichtungsbehörde: Zuständigkeit für Urteilsvorschlag an die Parteien

Datum:
17.09.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Kündigung, Mietvertrag, Schlichtung, Zuständigkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 210 Abs. 1 lit. b und ZPO 243 Abs. 2 lit. c

Strittig war im konkreten Fall die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde, den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten und die Frage der Zuständigkeit des Gerichts im vereinfachten Verfahren.

Eine «Kündigungsschutz»-Streitigkeit im Sinne der oben genannten ZPO-Bestimmungen liegt vor, wenn die angerufene Schlichtungsbehörde über die Beendigung des Mietverhältnisses befinden muss.

Die Miet-Schlichtungsbehörde ist zuständig, den Parteien in einer Streitigkeit betreffend den Ablauf eines befristeten Mietvertrages einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten.

Quelle

BGE 142 III 390

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