Der Eigenbedarf ist bei der Erstreckung des Mietverhältnisses zu Gunsten des Vermieters zu berücksichtigen.
- Eigenbedarf schliesst allerdings eine Erstreckung nicht aus
- gemäss OR 272 Abs. 2 lit. d ist ein Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte bei der Erstreckung zu Gunsten des Vermieters zu berücksichtigen
- je dringender der Eigenbedarf ist, desto kürzer wird die Erstreckung ausfallen, wobei einem Selbstverschulden des Vermieters Rechnung zu tragen ist
- will der Vermieter einer Drittperson das Mietobjekt zur Verfügung stellen, liegt kein Eigenbedarf vor; allerdings kann auch dies als erstreckungsrelevantes Vermieterinteresse gewertet werden
Erstreckung bei Kündigung des Mietvertrages
Literatur
- BURKHALTER PETER et al., Le droit suisse du bail à loyer, 2011, nos 25 à 27 et n° 32 ad 271 CO
- BARBEY RICHARD, Protection contre les congés concernant les baux d’habitation et de locaux commerciaux, 1991, p. 179 nos 214 et 215
- CONOD PHILIPPE, in Droit du bail à loyer, 2010, n° 3 ad 271 CO
- HIGI PETER, in Commentaire zurichois, 1996, nos 58 et 59 ad 271 CO
- ZIHLMANN PETER, Das Mietrecht, 2e éd., 1995, p. 235/236
Judikatur
- BGer 4A_128/2019 vom 03.07.2019 (Erstreckung / Unterschiede von natürlichen und juristischen Personen)
- ATF 118 II 50
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