Die Doktrin des Eigenkapitalersatzes betrifft die Umqualifikation von Gesellschaftsdarlehen in Risikokapital. Bei Kapitalverlust oder im Überschuldungsfalle gewährt der Gesellschafter „seinem“ Unternehmen ein Darlehen, auch „Sanierungsdarlehen“ genannt.
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Gewähren Gesellschafter oder nahestehende Personen dem Unternehmen zur Konkursvermeidung Darlehen oder lassen solche trotz Fälligkeit bewusst stehen,
- erhöht sich das Verlustrisiko der Drittgläubiger
- werden lebensverlängernde Massnahmen ohne echte Sanierung betrieben.
Ist die Gesellschaft ohne das Sanierungsdarlehen nicht mehr überlebensfähig, so hat das Aktionariat nach der geltenden Rechtsordnung nur 4 Handlungsvarianten:
- Unternehmenssanierung
- Einschiessung von Risikokapital (Aktienkapital)
- Unternehmensliquidation
- Versagung weiterer Unterstützung.
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