Der Rangrücktritt – ein Instrument für die Überbrückung kurzfristiger Überschuldung.
Der Rangrücktritt ist ein Korrekturmittel zur Vermeidung der Benachrichtigung des Richters wegen Überschuldung (Überschuldungsanzeige):
Mit dem Rangrücktritt verzichtet der Gläubiger, meist ein Gesellschafter des schuldnerischen Unternehmens, im Konkursfalle auf die Befriedigung seiner Forderung bis der Verwertungserlös die Forderungen der anderen Gläubiger gedeckt hat.
Gesetzliche Grundlage des Rangrücktritts
Art. 725 OR
2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.