Die eingetragene Partnerschaft wird durch ein formelles Verfahren beim Zivilstandsamt begründet. Dieses Verfahren teilt sich auf in ein Vorverfahren und in die eigentliche Begründung der eingetragenen Partnerschaft.
Vorverfahren
Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen bzw. eines der beiden Partner (vgl. PartG 5 Abs. 1).
- Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. ZGB 23 Abs. 1).
- Während das Vorverfahren zwingend am Wohnsitz des Paares oder eines Partners erfolgen muss, kann der Ort für den Begründungsakt der eingetragenen Partnerschaft (wie die zivilrechtliche Trauung von Ehegatten) frei gewählt werden.
Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig ist das Zivilstandsamt (vgl. PartG 5 Abs. 1).
Gesuch
Das Gesuch um Eintragung der Partnerschaft muss von den beiden Partnern persönlich vor dem Zivilstandsamt gestellt werden (persönliche Erscheinungspflicht).
- Nur bei Nachweis der offensichtlichen Unzumutbarkeit des persönlichen Erscheinens, kann ein schriftliches Vorverfahren bewilligt werden.
Dokumente
Die Partnerinnen bzw. Partner haben dem Gesuch folgende Dokumente beizulegen (vgl. ZStV 75c):
- Ausweis über den aktuellen Wohnsitz;
- Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit;
- Bei Antragsteller, welche über keine schweizerische Nationalität verfügen:
- Dokument über den Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (die Dokumente dürfen nicht älter als sechs Monate sein);
- Personenstandsdaten, die abrufbar sind, müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden (vgl. ZStV 16 Abs. 4).
Erklärungen
Die beiden Partnerinnen bzw. Partner haben vor dem Zivilstandsbeamten zu erklären, dass
- die Angaben im Gesuch und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind;
- sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt und keine Geschwister oder Halbgeschwister sind;
- sie keine eingetragene Partnerschaft oder bestehende Ehe verschwiegen haben
Die Gesuchsteller unterzeichnen ihre Erklärungen und der Zivilstandsbeamte beglaubigt die Unterschriften (vgl. ZStV 75 Abs. 2bis).
Zu den Ermahnungspflichten des Zivilstandsbeamten, vgl. ZStV 75d Abs 1bis und 2.
Prüfung
Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob
- es örtlich zuständig ist;
- die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist;
- die beteiligten Personen handlungsfähig sind;
- die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen;
- die abrufbaren Daten und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind;
- die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, d.h. beide Partnerinnen bzw. Partner das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind (vgl. PartG 3 Abs. 1);
- keine Eintragungshindernisse und keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch um Eintragung offensichtlich nicht dem freien Willen der Partnerinnen oder Partner entspricht (vgl. PartG 6 Abs. 1).
Entscheid
Das Zivilstandsamt stellt das Ergebnis des Vorverfahrens fest. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, so eröffnet es den Parteien den schriftlichen Entscheid, dass die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, d.h. die Beurkundung, d.h. stattfinden kann.
Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Beurkundung)
Zuständigkeit
Die Paare können das Zivilstandsamt für die Beurkundung frei wählen.
Für das Vorverfahren ist hingegen das Zivilstandsamt am Wohnsitz der Partner bzw. eines der Partner zuständig
Frist
Die Begründung der eingetragenen Partnerschaft durch Unterzeichnung und Beurkundung der Partnerschaftsurkunde, hat innert drei Monaten ab Mitteilung des Entscheids über das Vorverfahren stattzufinden.
Form
Die Zivilstandsbeamtin bzw. der Zivilstandsbeamte
- nimmt die übereinstimmende Erklärung der beiden Partnerinnen oder Partner, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, entgegen
- lässt die Partnerschaftsurkunde von beiden Partnerinnen oder Partnern unterschreiben
- und beurkundet sie anschliessend (ZStV 75k Abs. 2)