Auflösung auf gemeinsames Begehren
Sind sich die Partner über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einig, so können sie ein gemeinsames Begehren auf Auflösung der Partnerschaft stellen (vgl. PartG 29 Abs. 1).
Auflösungsklage
Ist ein Partner über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht einverstanden, d.h. liegt kein gemeinsames Auflösungsbegehren vor, so kann der andere Partner auf Auflösung klagen, wenn die Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben (vgl. PartG 29 Abs. 1).
Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für das gerichtliche Verfahren um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist zwingend das Gericht am Wohnsitz eines der beiden Partner (vgl. ZPO 24).
Sachliche und funktionale Zuständigkeit
Die Frage, welche Behörde bzw. welches Gericht zuständig ist (sachliche Zuständigkeit) und wie dieses zusammengesetzt ist (funktionale Zuständigkeit), wird durch die jeweiligen ZGB-Einführungsgesetzgebung bzw. Gerichtsorganisationsgesetze der Kantone beantwortet.
- Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht (im ordentlichen Verfahren) des örtlich zuständigen Bezirksgerichts zuständig (vgl. GOG ZH 24 lit. d).
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