Auflösung auf gemeinsames Begehren
Sind sich die Partner über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einig, so können sie ein gemeinsames Begehren auf Auflösung der Partnerschaft stellen (vgl. PartG 29 Abs. 1).
Auflösungsklage
Ist ein Partner über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht einverstanden, d.h. liegt kein gemeinsames Auflösungsbegehren vor, so kann der andere Partner auf Auflösung klagen, wenn die Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben (vgl. PartG 29 Abs. 1).
Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für das gerichtliche Verfahren um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist zwingend das Gericht am Wohnsitz eines der beiden Partner (vgl. ZPO 24).
Sachliche und funktionale Zuständigkeit
Die Frage, welche Behörde bzw. welches Gericht zuständig ist (sachliche Zuständigkeit) und wie dieses zusammengesetzt ist (funktionale Zuständigkeit), wird durch die jeweiligen ZGB-Einführungsgesetzgebung bzw. Gerichtsorganisationsgesetze der Kantone beantwortet.
- Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht (im ordentlichen Verfahren) des örtlich zuständigen Bezirksgerichts zuständig (vgl. GOG ZH 24 lit. d).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GrundlastEinleitung zur GrundlastAutoren:UnternehmensliquidationEinleitung zur UnternehmensliquidationAutoren:UnternehmensfusionEinleitung zur UnternehmensfusionAutoren:UngültigkeitsklageEinleitung zur Erbrechtlichen Ungültigkeit...Autoren:Doing Business in SwitzerlandEinleitung zu doing business in SwitzerlandAutoren:SchuldbeitrittEinleitung zum Schuldbeitritt
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht