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Eingetragene Partnerschaft

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Partnerschaftsschutz

Rechtsgebiet:
Eingetragene Partnerschaft
Stichworte:
eingetragene Partnerschaft, Partnerschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auf Antrag eines Partners, kann das Gericht die Aufhebung des Zusammenlebens auf unbestimmte Zeit bewilligen (PartG 17).

Das Gericht hat auf Antrag eines Partners:

  • den Unterhaltsbeitrag festzulegen, welche der eine Partner dem anderen schuldet (PartG 17 Abs. 2 lit. a);
  • die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (PartG 17 Abs. 2 lit. a).

Zuständig ist:

  • in örtlicher Hinsicht (Gerichtsstand): zwingend das Gericht am Wohnsitz eines der beiden Partner (vgl. ZPO 24).
  • in sachlicher und funktionaler Hinsicht:
  • Die Kantone regeln dies in ihren jeweiligen ZGB-Einführungsgesetzgebung bzw. Gerichtsorganisationsgesetze
  • Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht (im summarischen Verfahren) des örtlich zuständigen Bezirksgerichts zuständig (vgl. GOG ZH 24 lit. d

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