Grundlagen
- Arbeitszeugnisarten
- hinsichtlich Umfang
- Vollzeugnis (OR 330a Abs. 1)
- Arbeitsbestätigung (OR 330a Abs. 2)
- Befürchtung des Arbeitnehmers, Beurteilung von Leistungen und/oder Verhalten könnten in einem Vollzeugnis günstig ausfallen und dieses sei dann nicht verwendbar
- hinsichtlich Zeitpunkt
- Zwischenzeugnis
- Schlusszeugnis
- hinsichtlich Umfang
- Arbeitszeugnisanspruch
- Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht jederzeit (OR 330a Abs. 1)
- vorbehaltslos und verzichtbar
- Arbeitszeugnisinhalt
- Art des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Leistungen
- Verhalten
- Wahrheitspflicht
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
- Austrittsgrund-Angabe?
- Arbeitgeber-Kündigung wird nicht erwähnt.
- Arbeitnehmer-Kündigung üblich:
- „XY verlässt die Stelle auf eigen Wunsch, um sich …“
- Es soll der Eindruck vermieden werden, dem Arbeitnehmer sei gekündigt worden.
- Unüblich ist der Text:
- „XY hat unser Unternehmen im gegenseitigen Einvernehmen verlassen.“
- Es könnte sinnentstellend der Eindruck entstehen, XY sei gekündigt worden, obwohl vielleicht er kündigte und sich in der Folge mit dem Arbeitgeber über die Parameter der Auseinandersetzung einigte.
- Der Arbeitnehmer kann aber verlangen, dass im Arbeitszeugnis sein Weggang in gegenseitigem Einvernehmen erwähnt wird.
- Arbeitszeugnis-Text als Bestandteil der Aufhebungsvereinbarung
- Gleichzeitige Verhandlung bzw. Festlegung des wordings und Anhangbildung
- Sofortiger Austritt:
- Schluss-Vollzeugnis
- Auslaufzeit:
- Zwischen-Vollzeugnis
- Bestimmung wie das Endzeugnis lauten soll, unter Vorbehalt wichtiger Gründe für eine Andersformulierung.
Weitere Informationen zum Arbeitszeugnis
Mehr Informationen zum Thema Arbeitszeugnis finden Sie auf
» www.arbeitszeugnis.ch