Grundlagen
- Arbeitszeugnisarten
- hinsichtlich Umfang
- Vollzeugnis (OR 330a Abs. 1)
- Arbeitsbestätigung (OR 330a Abs. 2)
- Befürchtung des Arbeitnehmers, Beurteilung von Leistungen und/oder Verhalten könnten in einem Vollzeugnis günstig ausfallen und dieses sei dann nicht verwendbar
- hinsichtlich Zeitpunkt
- Zwischenzeugnis
- Schlusszeugnis
- hinsichtlich Umfang
- Arbeitszeugnisanspruch
- Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht jederzeit (OR 330a Abs. 1)
- vorbehaltslos und verzichtbar
- Arbeitszeugnisinhalt
- Art des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Leistungen
- Verhalten
- Wahrheitspflicht
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
- Austrittsgrund-Angabe?
- Arbeitgeber-Kündigung wird nicht erwähnt.
- Arbeitnehmer-Kündigung üblich:
- „XY verlässt die Stelle auf eigen Wunsch, um sich …“
- Es soll der Eindruck vermieden werden, dem Arbeitnehmer sei gekündigt worden.
- Unüblich ist der Text:
- „XY hat unser Unternehmen im gegenseitigen Einvernehmen verlassen.“
- Es könnte sinnentstellend der Eindruck entstehen, XY sei gekündigt worden, obwohl vielleicht er kündigte und sich in der Folge mit dem Arbeitgeber über die Parameter der Auseinandersetzung einigte.
- Der Arbeitnehmer kann aber verlangen, dass im Arbeitszeugnis sein Weggang in gegenseitigem Einvernehmen erwähnt wird.
- Arbeitszeugnis-Text als Bestandteil der Aufhebungsvereinbarung
- Gleichzeitige Verhandlung bzw. Festlegung des wordings und Anhangbildung
- Sofortiger Austritt:
- Schluss-Vollzeugnis
- Auslaufzeit:
- Zwischen-Vollzeugnis
- Bestimmung wie das Endzeugnis lauten soll, unter Vorbehalt wichtiger Gründe für eine Andersformulierung.
Weitere Informationen zum Arbeitszeugnis
Mehr Informationen zum Thema Arbeitszeugnis finden Sie auf
» www.arbeitszeugnis.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.