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Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis

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Ausgenommene Vertragspunkte

Rechtsgebiet:
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis
Stichworte:
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vertagung eines Regelungspunktes

Ist ein untergeordneter Vertragspunkt noch nicht spruchreif bzw. soll für einen bestimmten Vertragspunkt (zB letzter Bonus, wo die Geschäftszahlen noch nicht vorliegen, Arbeitszeugnis uam) eine separate Regelung getroffen werden, ist folgende Vertragsklausel denkbar:

„Die Parteien beabsichtigen, die Frage der Boni 20xx später zu regeln. Sollte wider Erwarten keine Einigung gefunden werden, bleibt dieser

ACHTUNG

Enthält die Auseinandersetzungsvereinbarung eine Saldoklausel, muss der „vertagte Regelungspunkt“ für eine widerspruchsfreie Vertragsredaktion von der Saldierung ausgenommen werden.

Ausschluss eines Regelungspunktes

Manchmal sind Vertragsparteien aus emotionalen Gründen zu einem bestimmten Aspekt nicht ansprechbar. Der betreffende Punkt droht zum deal killer für eine Gesamteinigung zu werden. Die Gegenpartei muss entscheiden, ob das gegnerische Angebot auch ohne diesen Punkt interessant ist und eine Gesamtauseinandersetzung Sinn macht. Diesfalls ist ein klärender Hinweis im Aufhebungsvertrag aufzunehmen:

„Die Parteien sehen auf Wunsch von XY bewusst von einer Klärung und Regelung des Themas 123 ab. Der Regelungsverzicht soll die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung nicht beeinträchtigen.“

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