Grundlagen
Zusätzliche Abfindungen (sog. „severance payments“) können verschiedenen Motiven entspringen:
- als Dank für die jahrelange Zusammenarbeit
- als Abgeltung einer freiwillig verkürzten Kündigungsfrist
- zum Zeichen der Bereitschaft zur sofortigen einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- zur Vermeidung einer strittigen Auseinandersetzung.
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
In Fällen der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden in der Praxis solche Entschädigungen ausgerichtet:
- als Regelzahlung in einfachen Verhältnissen gilt der 3-fache Monatslohn (OR 335c Abs. 1)
- Zahlungen an leitende Mitarbeiter, namentlich an CEO’s oder CFO’s, sind Verhandlungssache und richten sich oft nach der Hierarchiestufe im Konzern bzw. Konzerngrösse sowie weiteren Kautelen wie eine feste Vertragsdauer des Arbeitsvertrages, die Restlaufzeit von Verwaltungsratsmandaten uam
Weitere Informationen zur Entlassungsabfindung
Mehr Informationen zum Thema Entlassungsabfindung finden Sie unter
» www.entlassungsabfindung.ch
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Job SharingEinleitung zum Job SharingAutoren:Schnuppertage / ProbearbeitEinleitung zum Thema Schnuppertage / Probe...Autoren:ArbeitsgemeinschaftEinleitung zur ArbeitsgemeinschaftAutoren:ÄnderungskündigungEinleitung zur ÄnderungskündigungAutoren:EntlassungsabfindungEinleitung zur EntlassungsabfindungAutoren:Fringe Benefits / Lohnnebenleist...Einleitung zu Fringe Benefits / Lohnnebenl...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht