Folgende Themen sind zu beachten:
- Lohnforderungen
- Severance payments
Lohnforderungen
Das Lohnrückbehaltsverbot (OR 323a) und der Fälligkeitszwang (OR 339) sprechen dagegen, die Fälligkeit über das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben oder mehr als den Arbeitslohn einer Woche zurückzubehalten.
Severance payments
Severance payments sind in der Regel echte Vergleiche. Mit ihnen wird daher nicht gegen die zwingenden Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts verstossen, überschreiten doch in aller Regel die zusätzlichen und oft freiwilligen Entlassungsabfindungen die Schutzziele des Gesetzgebers.
Allfällige severance payments können fällig gestellt werden:
- per sofort
- zB bei Freistellung und sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- bei Ende des Arbeitsverhältnisses
- zB wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Konkurrenzverbots, aus Sozialversicherungsgründen o.ä. fortbestehen bleibt und eine (bezahlte) Freistellung folgt
- gestaffelt
- zB in 3 jährlichen Raten (zwecks Sicherung der Unternehmensinteressen wie Geheimhaltung, Kundenabwerbungsverbot, Verbot, sich der Konkurrenz zu beraten).
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