Zahlungsfristen / Zahlungstermine
Der Arbeitgeber hat den Lohn
- nach Gesetz Ende jedes Monats auszubezahlen (OR 323 Abs. 1);
- nach Normalarbeitsvertrag oder GAV möglicherweise zu einem andern Zeitpunkt zu bezahlen;
- nach Übung auf kürzere Fristen oder an anderen Zeitpunkten zu bezahlen.
Sonderbestimmungen gelten für
- Provisionen monatlich, sofern und soweit nicht eine kürzere Frist verabredet ist; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden.
- OR 323 Abs. 2
- OR 349b Abs. 3
- Anteile am Geschäftsergebnis nach Feststellung, spätestens innert 6 Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres
- OR 323 Abs. 3.
Modalitäten
Bei der Auszahlung des Geldlohnes ist beachten:
- Übergabe einer schriftlichen Lohnabrechnung
- OR 323b
- vgl. AGer, AN070744 vom 15.12.2008
- Gesetzliche Schweizerwährung
- Ausnahmen: Abrede oder Übung
- Auszahlung während der Arbeitszeit
- Ausnahmen: Abrede oder Übung
Vorschuss
Die sog. Vorschusspflicht gemäss OR 323 Abs. 4 setzt folgende Bedingungen voraus:
- Notlage des Arbeitnehmers
- Arbeitgeber ist eine Vorschussgewährung möglich
- Höhe:
- Nach Massgabe der geleisteten Arbeit
- Kein Anspruch auf Lohnzahlung für noch nicht geleistete Arbeit
- Wirkung:
- Vorverlegung der Fälligkeit des Lohnanspruchs
Beidseitig zwingender Charakter von OR 323 Abs. 4 (OR 361)
Beidseitig zwingender Charakter der Regelung (OR 361)
- Arbeitgeber kann sich vertraglich nicht weitergehend verpflichten
- Arbeitgeber kann aber freiwillig, d.h. realiter, einen höheren als im Gesetz vorgesehenen Vorschuss leisten