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Lohn und Lohnforderungen

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Lohnzahlung

Rechtsgebiet:
Lohn und Lohnforderungen
Stichworte:
Lohn, Lohnforderungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zahlungsfristen / Zahlungstermine

Der Arbeitgeber hat den Lohn

  • nach Gesetz Ende jedes Monats auszubezahlen (OR 323 Abs. 1);
  • nach Normalarbeitsvertrag oder GAV möglicherweise zu einem andern Zeitpunkt zu bezahlen;
  • nach Übung auf kürzere Fristen oder an anderen Zeitpunkten zu bezahlen.

Sonderbestimmungen gelten für

  • Provisionen monatlich, sofern und soweit nicht eine kürzere Frist verabredet ist; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden.
    • OR 323 Abs. 2
    • OR 349b Abs. 3
  • Anteile am Geschäftsergebnis nach Feststellung, spätestens innert 6 Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres
    • OR 323 Abs. 3.

Modalitäten

Bei der Auszahlung des Geldlohnes ist beachten:

  • Übergabe einer schriftlichen Lohnabrechnung
    • OR 323b
    • vgl. AGer, AN070744 vom 15.12.2008
  • Gesetzliche Schweizerwährung
    • Ausnahmen: Abrede oder Übung
  • Auszahlung während der Arbeitszeit
    • Ausnahmen: Abrede oder Übung

Vorschuss

Die sog. Vorschusspflicht gemäss OR 323 Abs. 4 setzt folgende Bedingungen voraus:

  • Notlage des Arbeitnehmers
  • Arbeitgeber ist eine Vorschussgewährung möglich
  • Höhe:
    • Nach Massgabe der geleisteten Arbeit
    • Kein Anspruch auf Lohnzahlung für noch nicht geleistete Arbeit
  • Wirkung:
    • Vorverlegung der Fälligkeit des Lohnanspruchs

Beidseitig zwingender Charakter von OR 323 Abs. 4 (OR 361)

Beidseitig zwingender Charakter der Regelung (OR 361)

  • Arbeitgeber kann sich vertraglich nicht weitergehend verpflichten
  • Arbeitgeber kann aber freiwillig, d.h. realiter, einen höheren als im Gesetz vorgesehenen Vorschuss leisten

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