Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses setzt folgendes voraus:
- Gegenseitige Vereinbarung
- Arbeitsvertragsaufhebung im gegenseitigen Einvernehmen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bzw. einer festen Vertragsdauer
- Begriff
- Formfreie Abrede
- formfrei, sogar stillschweigend
- Zustandekommen der Aufhebung
- Unzweifelhafte Willensübereinstimmung auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Willensübereinstimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Soweit der Arbeitnehmer auf Rechte verzichtet, ist seine Zustimmung nicht leichthin anzunehmen
- Zustandekommen der Aufhebung
- Keine Umgehung zwingender Gesetzesbestimmungen
- Der Aufhebungsvertrag darf nicht der Umgehung zwingender Gesetzesbestimmungen dienen
- Einschränkung zwingender Gesetzesbestimmungen
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 10 zu OR 335
Judikatur
- BGE 118 II 58 Erw. 2b
- BGE 4C.250/2001 vom 21.11.2001 (BGer a.Mg.)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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