Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses setzt folgendes voraus:
- Gegenseitige Vereinbarung
- Arbeitsvertragsaufhebung im gegenseitigen Einvernehmen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bzw. einer festen Vertragsdauer
- Begriff
- Formfreie Abrede
- formfrei, sogar stillschweigend
- Zustandekommen der Aufhebung
- Unzweifelhafte Willensübereinstimmung auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Willensübereinstimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Soweit der Arbeitnehmer auf Rechte verzichtet, ist seine Zustimmung nicht leichthin anzunehmen
- Zustandekommen der Aufhebung
- Keine Umgehung zwingender Gesetzesbestimmungen
- Der Aufhebungsvertrag darf nicht der Umgehung zwingender Gesetzesbestimmungen dienen
- Einschränkung zwingender Gesetzesbestimmungen
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 10 zu OR 335
Judikatur
- BGE 118 II 58 Erw. 2b
- BGE 4C.250/2001 vom 21.11.2001 (BGer a.Mg.)
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GratifikationEinleitung zur GratifikationAutoren:KadermitarbeiterEinleitung zu KadermitarbeiterAutoren:EntlassungsabfindungEinleitung zur EntlassungsabfindungAutoren:ArbeitgeberweisungenEinleitung zu ArbeitgeberweisungenAutoren:Lohn und LohnforderungenEinleitung zu Lohn / LohnforderungenAutoren:Fristlose KündigungEinleitung zur fristlosen Kündigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht