Voraussetzungen
Die Kündigung bestehender Mietverhältnisse ist zulässig, wenn
- eine umfassende Sanierung geplant und
- durchgeführt wird.
Kein Mieter-Mitspracherecht
Nicht relevant ist, ob die Mieter
- der Sanierung zustimmen
- sich bereit erklären, die Unannehmlichkeiten der Bauarbeiten in Kauf zu nehmen.
Vermieter entscheidet (bewohnte Sanierung oder Mietvertragskündigung)
Es ist alleine des Vermieters Entscheid, ob er
- lieber die Mietverhältnisse auflöst
- eine durch den Verbleib der Mieter im Mietobjekt verzögerte Renovationsphase mit entsprechenden Mietzinsreduktionen in Kauf nehmen will.
Entscheidend ist, ob ein Verbleib der Mieter
- im Mietobjekt zu bautechnischen und organisatorischen Erschwerungen und
- somit zu Verzögerungen der Bauarbeiten führt.
Ausnahmen
Kündigungen zu blossem Streichen von Wänden, zu Aussenrenovationen oder zu Balkonanbauten sind nicht zulässig (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 12. November 2008, 4A_399/2008).
Renovationskündigung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.