Voraussetzungen
Die Kündigung bestehender Mietverhältnisse ist zulässig, wenn
- eine umfassende Sanierung geplant und
- durchgeführt wird.
Kein Mieter-Mitspracherecht
Nicht relevant ist, ob die Mieter
- der Sanierung zustimmen
- sich bereit erklären, die Unannehmlichkeiten der Bauarbeiten in Kauf zu nehmen.
Vermieter entscheidet (bewohnte Sanierung oder Mietvertragskündigung)
Es ist alleine des Vermieters Entscheid, ob er
- lieber die Mietverhältnisse auflöst
- eine durch den Verbleib der Mieter im Mietobjekt verzögerte Renovationsphase mit entsprechenden Mietzinsreduktionen in Kauf nehmen will.
Entscheidend ist, ob ein Verbleib der Mieter
- im Mietobjekt zu bautechnischen und organisatorischen Erschwerungen und
- somit zu Verzögerungen der Bauarbeiten führt.
Ausnahmen
Kündigungen zu blossem Streichen von Wänden, zu Aussenrenovationen oder zu Balkonanbauten sind nicht zulässig (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 12. November 2008, 4A_399/2008).
Renovationskündigung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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