ZGB 619 verweist auf die Regeln des BGBB. Dort wird differenziert in:
- Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, welches zum landw. Gewerbe gehört (BGBB 10, 11 + 17)
- Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, welches nicht zum landw. Gewerbe gehört (BGBB 21)
Bei der Rechtsnachfolge von landwirtschaftlichen Grundstücken sind zu berücksichtigen:
- Erhaltungspflicht für landwirtschaftliche Gewerbe (vgl. auch BGBB 1 Abs. 1 lit. a)
- Realteilungsverbot (BGBB 58 ff.)
- Bewilligungspflicht des Erwerbs (BGBB 61 ff.
Diese Grundlagen sind auch notwendige Voraussetzungen für die Ausübung gewisser Rechte wie:
- Kaufsrecht von Verwandten (BGBB 25)
- Vorkaufsrecht des Pächters (BGBB 47).
Der Begriff des „landwirtschaftlichen Gewerbes“ ist im konkreten Einzelfall entsprechend des Sachzusammenhangs zu ermitteln (vgl. BGE 129 III 697, Erw. 5.2)
Art. 619 ZGB
V. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke
Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.
Art. 7 BGBB Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen
1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3 Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4 Zudem sind zu berücksichtigen:
- die örtlichen Verhältnisse;
- die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
- die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.2
5 Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 2C_1085/2013 vom 21.05.2015
- Links
- Bäuerliches Bodenrecht: Landwirtschaftliche Grundstücke oder landwirtschaftliches Gewerbe? | bnlawyers.ch
- Pacht
- Landwirtschaftliche Pacht
Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, welches zum landw. Gewerbe gehört (BGGB 10, 11 + 17)
BGBB 11 regelt den Zuweisungsanspruch bei landwirtschaftlichen Grundstücken.
BGBB 17 sieht für Gewerbe, Nebengewerbe und Betriebsinventar die Bewertung zum Ertragswert (Ertragswertprinzip) vor. Die Bestimmung des Ertragswertes ist in BGBB 10 umschrieben.
Art. 10 BGBB Ertragswert
1 Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen.
2 Der Bundesrat regelt die Art der Berechnung, die Bemessungsperiode und die Einzelheiten der Schätzung.
3 Nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon werden mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen.
Art. 11 BGBB Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
2 Verlangt kein Erbe die Zuweisung zur Selbstbewirtschaftung oder erscheint derjenige, der die Zuweisung verlangt, als ungeeignet, so kann jeder pflichtteilsgeschützte Erbe die Zuweisung verlangen.
3 Wird das landwirtschaftliche Gewerbe einem andern Erben als dem überlebenden Ehegatten zugewiesen, so kann dieser verlangen, dass ihm auf Anrechnung an seine Ansprüche die Nutzniessung an einer Wohnung oder ein Wohnrecht eingeräumt wird, wenn es die Umstände zulassen. Die Ehegatten können diesen Anspruch durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag ändern oder ausschliessen.
Art. 17 BGBB Anrechnung an den Erbteil
1 Das landwirtschaftliche Gewerbe wird dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet.
2 Das Betriebsinventar ist zum Nutzwert und das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe zum Verkehrswert anzurechnen.
Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, welches nicht zum landw. Gewerbe gehört (BGBB 21)
Das Zuweisungsrecht für landwirtschaftliche Liegenschaften setzt voraus, dass das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des landwirtschaftlichen Gewerbes befinden muss. Der Ansprecher sollte Erbe und Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein.
Der Anrechnungswert bei Einzelimmobilien ohne Gewerbebezug ist gemäss BGBB 21 auf den doppelten Ertragswert festzusetzen.
Art. 21 BGBB Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks
Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.