Die Erbteilung setzt voraus:
- mehrere Erben [der Alleinerbe erwirbt den Nachlass unmittelbar kraft Universalsukzession; eine Teilung ist sachbedingt nicht notwendig]
- Keine Befristung
- ungeteilter Nachlass
Erbengemeinschaft
Das Bestehen einer Erbengemeinschaft ist Teilungsvoraussetzung. Eine Erbengemeinschaft entsteht nur beim Vorhandensein mehrerer Erben. Im Falle des Alleinerben, des sog. „Universalerben“, ist eine Erbteilung infolge direkten Anwachsens des erblasserischen Vermögens beim Erben zu Alleineigentum (Universalsukzession) weder möglich noch notwendig.
Weiterführende Informationen
Teilungsanspruch
Art. 604 ZGB
B. Teilungsanspruch
1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
Keine Befristung
Der Teilungsanspruch der Erben gilt unbefristet.
Der Teilungsanspruch ist weder verjährbar, noch verwirkbar.
Vorbehalt
- Der jederzeitige Teilungsanspruch gilt nicht ohne Einschränkung
- ZGB 604 Abs. 1 behält Situationen vor, wo die Erben nach Vertrag oder kraft Gesetzesvorschrift zur Fortsetzung der Erbengemeinschaft verpflichtet sind.
- Vgl. auch nachfolgend die Ausführungen zum Teilungsaufschub
Ungeteilter Nachlass
Damit eine Teilung opportun wird, müssen zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen natürlich folgende weitere Teilungsvoraussetzungen gegeben sein:
- ungeteilter Nachlass
- bloss partiell geteilter Nachlass.
Kein Teilungsaufschub
Damit die Erbteilung möglich wird, darf kein Teilungsaufschub bestehen!
Der Grundsatz der jederzeit forderbaren Teilung wird gemäss ZGB 604 wie folgt eingeschränkt:
- Gesetzlicher Teilungsaufschub (ZGB 604 Abs. 1)
- Teilungsaufschub auf unbestimmte Zeit
- Teilungsverbot
- unter den Erben vereinbarter Teilungsaufschub
- Teilungsaufschub-Anordnung durch den Erblasser
- Gerichtlicher Teilungsaufschub (ZGB 604 Abs. 2)
Gesetzlicher Teilungsaufschub (ZGB 604 Abs. 1)
Teilungsaufschub-Tatbestände nach Gesetz sind:
- ein noch nicht geborenes Kind (ZGB 605)
- die Erfüllung des Hausgenossen-Unterhalts (ZGB 606)
- die Zwangsgemeinschaft nach BGBB 12
Nutzniessung: Kein Teilungsaufschub-Grund
- Trotz Nutzniessungsrecht kann die Erbteilung stattfinden
- Anstelle des Nachlasses als ganzem bleiben die Erbanteile der Erben über die Erbteilung hinaus nutzniessungsbelastet.
Teilungsaufschub auf unbestimmte Zeit
Ein unbefristeter Teilungsaufschub widerspricht dem Recht jedes Erben, die Teilung der Erbschaft zu verlangen.
Teilungsverbot
Ein Teilungsverbot ist unzulässig. Es kann auf Klage hin für ungültig erklärt werden.
Unter den Erben vereinbarter Teilungsaufschub
Die Erben können die Teilung einvernehmlich vorübergehend aufschieben.
Aufschub-Motive / Beispiele:
- Teilungsaufschub bis der überlebende Elternteil verstorben ist (zB aus Pietätsgründen)
- Teilungsaufschub bis ein bestimmtes Nachlassaktivum marktfähig gemacht und verkäuflich ist
- Teilungsaufschub bis zur Volljährigkeit des jüngsten Miterben
- Teilungsaufschub für bestimmte Zeit
Ein von den Erben vereinbarter Teilungsaufschub entzieht mindestens temporär die Grundlage für eine Erbteilungsklage!
Teilungsaufschub-Anordnung durch den Erblasser
- Anordnungs-Varianten
- Negative Teilungsvorschrift
- Auflage
- Form
- Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)
- Erlaubtes Mass
- im Umfange der verfügungsfreien (disponiblen) Quote
- eine Überschreitung des erlaubten Masses ist herabsetzbar [> www.herabsetzungsklage.ch
Teilungsaufschub-Varianten
- Teilungsaufschub
- Allgemeiner Teilungsaufschub
- Teilungsaufschub bezüglich bestimmter Nachlassaktiven
- Fortführung der Erbengemeinschaft während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit (= sog. fortgesetzte Erbengemeinschaft)
- Teilungsverbot
- unzulässig
- wird auf Klage hin für ungültig erklärt » Ungültigkeitsklage
- Einsetzung eines Willensvollstreckers
- Teilungsklage vor Vorliegen des Teilungsvorschlags des Testamentsvollstreckers unzulässig!
- Ausnahmen:
- Testamentsvollstrecker legt nur pro forma einen Teilungsvorschlag vor
- Verbindung der Herabsetzungs- mit einer Teilungsklage (Verfahrensökonomie)
- Einvernehmliche Erbteilung durch die Erben, sobald der Teilungsvorschlag des Testamentsvollstreckers vorliegt
- Zulässigkeit: unter den Erben vereinbarter Teilungsaufschub
Gerichtlicher Teilungsaufschub (ZGB 604 Abs. 2)
- Voraussetzungen
- geplante sofortige (unzeitige) Teilung
- Schädigung des Erbschaftswertes
- Erheblichkeit der Schädigung
- Richterlicher Ermessensspielraum
- Schädigungs-Wahrscheinlichkeit
- Nachweisbelastet: Erbe
- Schlüssige Sachverhaltsdarstellung, aber kein strikter Beweis
- Ausmass der Schädigung
- Nachweisbelastet: Erbe
- Schlüssige Sachverhaltsdarstellung, aber kein strikter Beweis
Bei Unsicherheit über massgebenden Erben
Erfüllung des Hausgenossen-Unterhalts
Die gesetzlichen und / oder eingesetzten Erben haben folgende nachwirkende Pflicht des Erblassers zu erfüllen:
- den obligatorischer Anspruch
- der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im gleichen Haushalt lebenden und von ihm unterhaltenen Hausgenossen
- auf Fortsetzung des Unterhalts
- während eines Monats (sog. „Dreissigster“)
- auf Kosten der Erbengemeinschaft
Der Unterhalt
- hat unentgeltlich zu erfolgen
- umfasst Kost und Logis
Art. 606 ZGB
D. Anspruch der Hausgenossen
Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteil werde.
Judikatur
» BGE 83 II 533 ff. = Pra 47 98 ff.