Begriff und Arten
Die Anordnung unter einer Bedingung ist das Abhängigmachen der Anordnung von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis.
Es ist zwischen der aufschiebenden und der auflösenden Bedingung zu unterscheiden. Bei der aufschiebenden Bedingung wird die Anordnung rechtswirksam, wenn sich der Bedingungs-Tatbestand verwirklicht hat. Bei der auflösenden Bedingung ist die Anordnung rechtswirksam und fällt im Falle des Eintritts des Bedingungs-Tatbestandes wieder dahin.
So kann z.B. eine Erbeinsetzung oder eine Einsetzung als Vermächtnisnehmer (Erbeinsetzungsvertrag / Vermächtnisvertrag) von einer Bedingung abhängig gemacht werden.
Bedingter Erbverzicht
Siehe: Bedingter Erbverzicht (Erbverzicht i.e.S. / Erbauskauf) und dort insb.:
- Erbverzicht i.e.S. / Erbauskauf zugunsten bestimmter Erben
- Erbverzicht i.e.S. / Erbauskauf zugunsten Miterben derselben Parentel
Abgrenzung zur Befristung
Eine Befristung liegt vor, wenn der Eintritt des Ereignisses, von welchem eine Anordnung abhängig gemacht wird, sicher ist, nicht jedoch der Zeitpunkt (z.B. Eintritt des Todes).
Erblasserische Anordnungen können auch unter einer Befristung stehen. Die Bestimmungen über die Bedingungen finden auf Befristungen analog Anwendung.
Achtung
Ob im konkreten Fall eine Befristung oder Bedingung vorliegt, ist oftmals eine Frage der Vertragsauslegung.
Rechtswidrige / sittenwidrige Bedingungen
Rechtswidrige oder unsittliche Bedingungen sind ungültig (ZGB 482 III). Entsprechender Rechtsbehelf ist die Ungültigkeitsklage (ZGB 519 I Z. 3).
» Informationen zur erbrechtlichen Ungültigkeitsklage
Unsinnige / lästige Bedingungen
Unsinnige oder lästige Bedingungen werden vom Gesetz «als nicht vorhanden betrachtet» (ZGB 482 III).
Unsinnige Bedingung
Unsinnig ist eine Bedingung, wenn sie entweder sinnlos sind oder zum übrigen Erbvertragsinhalt offensichtlich im Widerspruch steht.
Lästige Bedingung
Lästig ist eine Bedingung, wenn niemand ein Interesse an der Erfüllung hat und den von der Bedingung betroffenen belästigt.