Grundsatz
Der Erbverzicht i.e.S. bzw. Erbauskauf kann an eine aufschiebende oder auflösende Bedingung geknüpft werden. Denkbar ist jeder zulässige Inhalt einer Bedingung (ZGB 482). Der Verzichtende kann somit u.U. trotz Verzicht Erbe werden, nämlich bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung bzw. Nichteintritt der auflösenden Bedingung.
Beispiel
- Aufschiebende Bedingung: «Ich, A, erkläre hiermit, auf meine Erbenstellung gegenüber, B, vollständig zu verzichten für den Fall, dass auch meine Geschwister C, D, E, gegenüber B einen vollständigen Erbverzicht erklären.»
- Auflösende Bedingung: «Ich, A, erkläre hiermit, auf meine Erbenstellung gegenüber, B, vollständig zu verzichten. Dieser Verzicht soll jedoch als aufgehoben gelten, sollte B wieder heiraten.»
Vom Gesetz speziell geregelte Fälle
Art. 496 ZGB
2. Lediger Anfall
1 Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus irgendeinem Grunde nicht erwerben.
2 Ist der Verzicht zugunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet, dass er nur gegenüber den Erben des Stammes, der sich vom nächsten ihnen gemeinsamen Vorfahren ableitet, ausgesprochen sei und gegenüber entfernteren Erben nicht bestehe.
Erbverzicht i.e.S. / Erbauskauf zugunsten bestimmter Erben
Gemäss ZGB 496 I kann der Erbverzichtende (sowohl beim Erbverzicht i.e.S. wie auch Erbauskauf) seine Erbverzichtserklärung zugunsten eines (gesetzlichen oder eingesetzten) Erben (ZGB 496 I) erteilen. Erwirbt dieser Ersatzerbe die Erbschaft, fällt der Verzichtende als Erbe weg, sofern der Verzichtende einen Voll-Verzicht erklärt hat. Hat der Verzichtende lediglich einen Teil-Verzicht erklärt, so verliert er die dem Verzicht entsprechende Erbquote.
Erwirbt der Ersatzerbe die Erbschaft hingegen nicht (z.B. aufgrund dessen Vorversterbens, einer Ausschlagung oder einer Enterbung), so fällt der Verzicht dahin und der ursprünglich Verzichtende erhält wieder vollständige Erbenstellung (ZGB 496 I).
Vorbehalt anderer Regelung im Erbvertrag
Bei ZGB 496 I handelt es sich um keine Gesetzesnorm mit zwingender Wirkung, d.h. die Vertragsparteien können eine davon abweichende Regelung treffen, z.B. dass der Verzicht auch gelten soll, wenn der Ersatzerbe wegfällt oder dass anstelle des Wegfallenden eine Drittperson als Erbe eingesetzt werden soll.
Achtung
Eine Sonderregel gilt für den Erbverzicht zugunsten Miterben derselben Parentel.
Erbverzicht i.e.S. / Erbauskauf zugunsten Miterben derselben Parentel
Gemäss ZGB 496 II kann auf die Erbschaft verzichtet werden zugunsten von «Miterben», damit sind Erben derselben Parentel gemeint. Dies gilt sowohl für den Erbverzicht i.e.S. wie auch für den Erbauskauf.
Erwirbt ein Miterbe derselben Parentel oder dessen Nachkomme(n) die Erbschaft, so fällt der Verzichtende als Erbe weg, sofern der Verzichtende einen Voll-Verzicht erklärt hat. Hat der Verzichtende lediglich einen Teil-Verzicht erklärt, so verliert er die dem Verzicht entsprechende Erbquote.
Erwirbt keiner der Miterben bzw. deren Nachkommen die Erbschaft (z.B. aufgrund dessen Vorversterbens, einer Ausschlagung oder einer Enterbung), so fällt gemäss ZGB 496 II der Verzicht dahin und der ursprünglich Verzichtende erhält vollständige Erbenstellung.
Vorbehalt anderer Regelung im Erbvertrag
ZGB 496 II enthält keine zwingende Regelung, d.h. die Vertragsparteien können eine davon abweichende Vereinbarung treffen, z.B. dass der Verzicht dennoch gelten soll oder Drittpersonen als Erben eingesetzt werden sollen.
Achtung
Der überlebende Ehegatte / eingetragene Partner gehört nicht zu den Miterben im Sinne dieser Norm.
» Überlebender Ehegatte / eingetragener Partner als gesetzlicher Erbe