Denkbar sind folgende Untergangsgründe:
- Tilgung der Forderung
- Schulderlass
- Neuerung (Novation)
- Vereinigung
- Unmöglichkeit
- Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht
- Untergang der Pfandsache
- Pfandrecht des Pfandgläubigers erstreckt sich sowohl auf den Versicherungsanspruch des Verpfänders als auch auf den mit der Entschädigung erworbenen Ersatzgegenstand (Surrogation); vgl. VVG 57 Abs. 1
- Enteignung der Pfandsache
- Zwangsverwertung
- siehe Versteigerung und Freihandverkauf