Definition
- Registerpfandrecht für die Verpfändung von Vieh
- In Französisch:
- L’hypothèque sur le bétail
Rechtsgrundlagen
- ZGB 885
- Verordnung betreffend die Viehverpfändung vom 30.10.2017 (SR 211.423.1) | admin.ch
Bestellung Viehpfandrecht
- Eintragung in das Verschreibungsprotokoll
- Anzeige an das Betreibungsamt
- Weiterführende Informationen
- OFTINGER KARL / BÄR ROLF, Kommentar zu ZGB 885
- ZOBL DIETER, Kommentar zu ZGB 885
Darlehensgeber (Pfandgläubiger)
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- nur Geldinstitute und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons zum Abschluss derartiger Geschäfte ermächtigt sind