- Verwertungsvereinbarung
- Die Parteien dürfen eine private Verwertung vereinbaren [vgl. BGE 118 II 112 ff.; ZR 95 (1996) Nr. 48 S. 143 ff.].
- Freihandverkauf
- Eine solche Abrede erlaubt den freihändigen Verkauf der Pfandsache, wobei dieser an die Stelle der SchKG-Verwertung tritt.
- Verfallabrede (Verfallvertrag)
- Ein Verfallvertrag, wonach bei Nichtbefriedigung der gesicherten Forderung das Eigentum am Pfandgegenstand dem Pfandgläubiger verfallen soll, ist ungültig
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Faustpfandrecht
Freihandverkauf
Rechtsgebiet:
Faustpfandrecht
Stichworte:
Faustpfand, Faustpfandrecht, Sicherheit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG