Die Möglichkeit des forum shopping steht v.a. dem Kläger offen, wenn alternative Gerichtsstände zur Verfügung stehen und gibt diesem die Möglichkeit, vor demjenigen Gericht zu klagen, das für ihn am vorteilhaftesten erscheint.
Im internationalen Verhältnis
Im internationalen Verhältnis stehen den Parteien häufig verschiedene Foren zu Verfügung, da die meisten ausländischen Zuständigekeitsregeln nicht mit den schweizerischen übereinstimmen. Im Anwendungsbereich multilateraler Übereinkommen wie dem LugÜ, gelten in den verschiedenen Staaten zwar dieselben Zuständigkeitsregeln, dennoch bleibt Raum für Forumskonflikte.
In der Schweiz
Auch die Zivilprozessordnung (ZPO) der Schweiz bietet Möglichkeiten für ein forum shopping. Vgl. folgende Beispiele:
- Einfache Streitgenossen: Klage am Wohnsitz jedes Einzelnen (Art. 15 ZPO)
- Persönlichkeits- und Datenschutz und Familienrecht: Wohnsitz einer der Parteien (Art. 20 ZPO und Art. 23 – 27 ZPO)
- Dingliche Klagen: Wohnsitz des Beklagten oder Lageort der Sache (Art. 29, 30, 33 ZPO)
- Unerlaubte Handlung: Wohnsitz des Geschädigten, Wohnsitz des Beklagten oder am Handlungsort (Art. 36 ZPO)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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