Beginn der Frist: |
Fristen beginnen am Tag nach der Eröffnung zu laufen (BGG 44). |
Samstage / Sonntage / Feiertage: |
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Ruhetag, endet die Frist am nächsten Werktag (BGG 45, Bundesgesetz über Fristenlauf an Samstagen) |
Öffentliche Ruhetage: |
öffentliche Ruhetage gemäss kantonalem Recht. |
Gerichts-/Betreibungsferien: |
Fristen stehen still (BGG 46):
Kein Stillstand in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. |
Einhaltung der Frist durch: |
Übergabe an die schweizerische Post oder Abgabe/Eintreffen an der Bestimmungsstelle (BGG 48). |
Ende der Frist: |
Letzter Tag um 23.59 Uhr |
Fristen
Fristen-Tabelle
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:RückforderungsklageEinleitung zur Rückforderungsklage im Betr...Autoren:Grenzüberschreitendes Insolvenzr...Einleitung zum grenzüberschreitenden Insol...Autoren:Unerlaubte HandlungEinleitung zum Recht der unerlaubten Handl...Autoren:Murphys Gesetz (Murphys Law)Einleitung zu Murphy’s Law und Finag...Autoren:Urkundendelikte / UrkundenfälschungEinleitung zu UrkundendeliktenAutoren:ArbeitgeberkonkursEinleitung zum Arbeitgeberkonkurs
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.