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Fristen

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Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgebiet:
Fristen
Stichworte:
Frist, Fristen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGG 44

Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, welche nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion).

BGG 45

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht am Wohnsitz der Partei oder ihres Vertreters anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.

BGG 48

  1. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2. Im Falle der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Bundesgerichts vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.
  3. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.

Fristen

a. Berechnung.
Einhaltung 45

BGG 47

  1. Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
  2. Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.

b. Erstreckung

BGG 46

  1. Gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen stehen still:
    1. vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern;
    2. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
    3. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.50
  2. Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

c. Stillstand der Fristen

BGG 50

  1. Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldet davon abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
  2. Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.

d. Wiederherstellung

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