BGG 44 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, welche nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion). BGG 45 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht am Wohnsitz der Partei oder ihres Vertreters anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. BGG 48
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Fristen a. Berechnung. |
BGG 47
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b. Erstreckung |
BGG 46
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c. Stillstand der Fristen |
BGG 50
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d. Wiederherstellung |
Fristen
Gesetzliche Grundlagen
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